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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellerinnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Regelbedarf und Kosten für die stadteigene Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Das Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellerinnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Regelbedarf und Kosten für die stadteigene Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Empty Das Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellerinnen vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Regelbedarf und Kosten für die stadteigene Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Beitrag von Willi Schartema Mo 6 Jul 2015 - 9:58

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015 - L 6 AS 833/15 B ER - rechtskräftig




Leitsatz ( Autor )
1. Dem Antragsteller stehen die beantragten vorläufigen Leistungen nach § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (Nr. 2) SGB III zu (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.05. 2014 - L 34 AS 1150/14 B ER ).

2. Der Leistungsanspruch aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erstreckt sich auch auf die anteilige kommunale Nutzungsgebühr der Antragstellerinnen für die u.a. mit den Eltern/Großeltern bewohnte Unterkunft als eine Geldleistung für angemessene Unterkunftsaufwendungen. (vgl. bereits LSG für das Saarland 13.04.2010 - L 9 AS 18/09 ).

3. Kein Abwarten der Räumungsklage wegen Mietrückständen, denn schon zu einem früheren Zeitpunkt können wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen ( (LSG NRW Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER).


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178743&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/


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