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Im Wege der einstweiligen Anordnung besteht die Verpflichtung des Jobcenters, der belgischen Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelbedarfs zu gewähren – Unterhaltsleistungen der Tochter - Familienangehörige nach § 3 Abs. 2 Nr. 2
FreizügG/EU.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2015 - L 7 AS 372/15 B ER und - L 7 AS 373/15 B - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
1. Denn mit ihrem Ehemann sei sie zu ihrer Tochter gezogen, die sie unterstütze.
2. Die Antragstellerin hat ein Aufenthaltsrecht nicht (nur) zur Arbeitsuche, sondern genießt ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.
3. Die Tochter der Antragstellerin ist freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. In gerader aufsteigender oder absteigender Linie Verwandte der in § 2 Abs. 2 Nr.1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, wenn ihnen von diesen Personen Unterhalt gewährt wird. Weil die Tochter der Antragstellerin zumindest 100,- EUR im Monat an Unterstützung zukommen lässt, handelt es sich bei der Antragstellerin um eine Familienangehörige in diesem Sinne. Dass die Tochter der Antragstellerin keinen höheren Unterhalt gewährt, steht der Freizügigkeitsberechtigung der Antragstellerin nicht entgegen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178387&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2015 - L 7 AS 372/15 B ER und - L 7 AS 373/15 B - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
1. Denn mit ihrem Ehemann sei sie zu ihrer Tochter gezogen, die sie unterstütze.
2. Die Antragstellerin hat ein Aufenthaltsrecht nicht (nur) zur Arbeitsuche, sondern genießt ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehörige nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.
3. Die Tochter der Antragstellerin ist freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. In gerader aufsteigender oder absteigender Linie Verwandte der in § 2 Abs. 2 Nr.1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, wenn ihnen von diesen Personen Unterhalt gewährt wird. Weil die Tochter der Antragstellerin zumindest 100,- EUR im Monat an Unterstützung zukommen lässt, handelt es sich bei der Antragstellerin um eine Familienangehörige in diesem Sinne. Dass die Tochter der Antragstellerin keinen höheren Unterhalt gewährt, steht der Freizügigkeitsberechtigung der Antragstellerin nicht entgegen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178387&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
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