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Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm vorläufig weiterhin Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung zu gewähren ( hier verneinend )
Sozialgericht Landshut, Beschluss v. 10.08.2016 - S 11 AY 69/16 ER
Erfolgloser Antrag auf Leistungen ohne Anspruchseinschränkung.
Hinweis Gericht
1. Die Einschränkung erfolgt, sofern aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Zu letzteren gehören alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die notwendig sind, um eine Ausreise des Ausländers herbeizuführen (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Auflage 2014, § 1a AsylbLG, Rn. 22ff m. w. N.). Vertretenmüssen i. S. von § 1a Nr. 2 AsylbLG besteht dann, wenn die betreffenden Gründe ihre alleinige Ursache im Verantwortungsbereich des Ausländers haben und ihm vorgeworfen werden kann, durch sein Verhalten die Ausreise verhindert oder verzögert zu haben.
2. Das Vertretenmüssen i. S. v. § 1a Nr. 2 AsylbLG a. F. bzw. § 1a Abs. 3 AsylbLG knüpft an das eigene Verhalten des Leistungsberechtigten in dem Sinne an, dass das Verhalten allgemein geeignet sein muss, sich seiner Ausreisepflicht zu entziehen. Es ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ergebnis der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind. Auf das Vertretenmüssen im zivil- oder auf die Vorwerfbarkeit im strafrechtlichen Sinne kommt es hingegen nicht an. Der Ausländer muss bei entsprechendem Willen in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet oder es muss ihm zuzumuten sein, ein Verhalten zu unterlassen bzw. ein Handeln vorzunehmen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG i. d. F. v. 20.10.2015, Rn. 67).
3. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der ausreisepflichtige Antragsteller hat wegen fehlender Passdokumente, an deren Wiederbeschaffung er nicht mitgewirkt, obwohl sich diese Pflicht aus § 48 Abs. 3 AufenthG ergibt und er mehrfach von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen dazu aufgefordert wurde.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187151&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2059/
Willi S
Erfolgloser Antrag auf Leistungen ohne Anspruchseinschränkung.
Hinweis Gericht
1. Die Einschränkung erfolgt, sofern aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Zu letzteren gehören alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die notwendig sind, um eine Ausreise des Ausländers herbeizuführen (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Auflage 2014, § 1a AsylbLG, Rn. 22ff m. w. N.). Vertretenmüssen i. S. von § 1a Nr. 2 AsylbLG besteht dann, wenn die betreffenden Gründe ihre alleinige Ursache im Verantwortungsbereich des Ausländers haben und ihm vorgeworfen werden kann, durch sein Verhalten die Ausreise verhindert oder verzögert zu haben.
2. Das Vertretenmüssen i. S. v. § 1a Nr. 2 AsylbLG a. F. bzw. § 1a Abs. 3 AsylbLG knüpft an das eigene Verhalten des Leistungsberechtigten in dem Sinne an, dass das Verhalten allgemein geeignet sein muss, sich seiner Ausreisepflicht zu entziehen. Es ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ergebnis der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind. Auf das Vertretenmüssen im zivil- oder auf die Vorwerfbarkeit im strafrechtlichen Sinne kommt es hingegen nicht an. Der Ausländer muss bei entsprechendem Willen in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet oder es muss ihm zuzumuten sein, ein Verhalten zu unterlassen bzw. ein Handeln vorzunehmen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG i. d. F. v. 20.10.2015, Rn. 67).
3. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der ausreisepflichtige Antragsteller hat wegen fehlender Passdokumente, an deren Wiederbeschaffung er nicht mitgewirkt, obwohl sich diese Pflicht aus § 48 Abs. 3 AufenthG ergibt und er mehrfach von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen dazu aufgefordert wurde.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187151&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2059/
Willi S
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