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Wohnsitzauflage - örtliche Zuständigkeit - zur Verpflichtung des Jobcenters im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragstellern Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorläufig
für den Monat Februar 2017 zu gewähren.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.04.2017 - L 19 AS 466/17 B ER - rechtskräftig
Ohne konkret-individuelle Wohnsitzauflage enthält § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II keine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit.
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 36 Abs. 2 SGB II g findet dann keine Anwendung, wenn - wie hier - die leistungsberechtigte Person nicht nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG einem konkreten Wohnort zugewiesen worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16 B ER; LSG NRW, Beschlüsse vom 12.12.2016 - L 7 AS 2184/16 B ER vom 06.03.2017 - L 21 AS 229/17 B ER und vom 17.03.2017 - L 7 AS 228/17 B ER).
2. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem vom JC vorgelegten Kurzgutachten zur Auslegung des § 36 Abs. 2 SGB II des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW und der Bundesagentur für Arbeit.
3. Das Gutachten verkennt, dass es unter der grundgesetzlichen Kompetenzordnung nicht Aufgabe von Gesetzesauslegung ist, mögliche handwerkliche Fehler und Ungenauigkeiten bei der Formulierung des Gesetzestextes über teleologische Erwägungen, die weder in der Systematik des Gesetzes noch in den Gesetzgebungsmaterialien ihren eindeutigen Niederschlag gefunden haben und denen deshalb der Normtextbezug fehlt, zu korrigieren.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191884&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.04.2017 - L 19 AS 466/17 B ER - rechtskräftig
Ohne konkret-individuelle Wohnsitzauflage enthält § 36 Abs. 2 S. 1 SGB II keine von § 36 Abs. 1 SGB II abweichende Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit.
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 36 Abs. 2 SGB II g findet dann keine Anwendung, wenn - wie hier - die leistungsberechtigte Person nicht nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG einem konkreten Wohnort zugewiesen worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.01.2017 - L 19 AS 2381/16 B ER; LSG NRW, Beschlüsse vom 12.12.2016 - L 7 AS 2184/16 B ER vom 06.03.2017 - L 21 AS 229/17 B ER und vom 17.03.2017 - L 7 AS 228/17 B ER).
2. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem vom JC vorgelegten Kurzgutachten zur Auslegung des § 36 Abs. 2 SGB II des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW und der Bundesagentur für Arbeit.
3. Das Gutachten verkennt, dass es unter der grundgesetzlichen Kompetenzordnung nicht Aufgabe von Gesetzesauslegung ist, mögliche handwerkliche Fehler und Ungenauigkeiten bei der Formulierung des Gesetzestextes über teleologische Erwägungen, die weder in der Systematik des Gesetzes noch in den Gesetzgebungsmaterialien ihren eindeutigen Niederschlag gefunden haben und denen deshalb der Normtextbezug fehlt, zu korrigieren.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191884&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
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