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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch die Berechnung nach Heikos 2.0 ist nicht geeignet, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten zu ermitteln. Es besteht deshalb kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwerts abzuweichen. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Auch die Berechnung nach Heikos 2.0 ist nicht geeignet, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten zu ermitteln. Es besteht deshalb kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwerts abzuweichen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Auch die Berechnung nach Heikos 2.0 ist nicht geeignet, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten zu ermitteln. Es besteht deshalb kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwerts abzuweichen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Auch die Berechnung nach Heikos 2.0 ist nicht geeignet, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten zu ermitteln. Es besteht deshalb kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwerts abzuweichen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Auch die Berechnung nach Heikos 2.0 ist nicht geeignet, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten zu ermitteln. Es besteht deshalb kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwerts abzuweichen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Auch die Berechnung nach Heikos 2.0 ist nicht geeignet, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten zu ermitteln. Es besteht deshalb kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwerts abzuweichen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Auch die Berechnung nach Heikos 2.0 ist nicht geeignet, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten zu ermitteln. Es besteht deshalb kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwerts abzuweichen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Auch die Berechnung nach Heikos 2.0 ist nicht geeignet, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten zu ermitteln. Es besteht deshalb kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwerts abzuweichen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 März 2016 - 16:26

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 21.05.2015 - L 7 AS 980/12

Leitsatz ( Juris )




Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178714&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. April 2014 - L 7 AS 786/11; rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Grundsicherungsträgers durch Beschluss des BSG vom 29. Dezember 2014 - B 4 AS 179/14 NZB.


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/


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