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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden. EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden.

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Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden. Empty Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden.

Beitrag von Willi Schartema Mo 26 März 2018 - 20:02

Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 12.03.2018 - S 8 AS 95/18

Orientierungssatz ( Redakteur )

Leitsatz ( Redakteur )

1. Die anderslautende Auffassung (vgl. v.a. SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017, S 179 AS 6737/17, und dem folgend jüngst SG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2018, S 52 AS 4077/17) vermag nicht zu überzeugen, sondern es bleibt bei der im Urteil der Kammer vom 3. Juli 2017, S 4 AS 400/17, vertretenen Ansicht.

2. Ferner hält das Gericht den Schluss aus § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf eine fehlende Anwendbarkeit von § 41a SGB II auf nur vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume mit Ende vor August 2016 in der Zusammenschau mit der Gesetzesbegründung für wackelig.

3. Bei zu prüfenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist im Rahmen der abschließenden Entscheidung eine Frist von zwei Monaten angemessen ( vgl. SG Augsburg, Urteil v. 03.07.2017 – S 8 AS 400/17).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198854&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
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