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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden.
Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 12.03.2018 - S 8 AS 95/18
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die anderslautende Auffassung (vgl. v.a. SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017, S 179 AS 6737/17, und dem folgend jüngst SG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2018, S 52 AS 4077/17) vermag nicht zu überzeugen, sondern es bleibt bei der im Urteil der Kammer vom 3. Juli 2017, S 4 AS 400/17, vertretenen Ansicht.
2. Ferner hält das Gericht den Schluss aus § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf eine fehlende Anwendbarkeit von § 41a SGB II auf nur vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume mit Ende vor August 2016 in der Zusammenschau mit der Gesetzesbegründung für wackelig.
3. Bei zu prüfenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist im Rahmen der abschließenden Entscheidung eine Frist von zwei Monaten angemessen ( vgl. SG Augsburg, Urteil v. 03.07.2017 – S 8 AS 400/17).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198854&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die anderslautende Auffassung (vgl. v.a. SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017, S 179 AS 6737/17, und dem folgend jüngst SG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2018, S 52 AS 4077/17) vermag nicht zu überzeugen, sondern es bleibt bei der im Urteil der Kammer vom 3. Juli 2017, S 4 AS 400/17, vertretenen Ansicht.
2. Ferner hält das Gericht den Schluss aus § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf eine fehlende Anwendbarkeit von § 41a SGB II auf nur vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume mit Ende vor August 2016 in der Zusammenschau mit der Gesetzesbegründung für wackelig.
3. Bei zu prüfenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist im Rahmen der abschließenden Entscheidung eine Frist von zwei Monaten angemessen ( vgl. SG Augsburg, Urteil v. 03.07.2017 – S 8 AS 400/17).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198854&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2330/
Willi S
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» Im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung/ Eingliederungsverwaltungsakts sind auch Regelungen über die Ortsabwesenheit/Verfügbarkeit des Hilfebedürftigen trotz des seit dem 1. August 2006 in § 7 Abs. 4a SGB II aufgenommenen Verweises zur Anwendbarkeit
» Auch unter den seit dem 01.08.2016 geltenden Neuregelungen zur vorläufigen Leistungsbewilligung in § 41 a SGB II ist weiterhin eine teilweise vorläufige Leistungsbewilligung möglich und führt nicht zur Vorläufigkeit des Bescheides insgesamt
» § 41a Abs. 3 SGB II (in der seit dem 01.08.2016 gültigen Fassung) ist auch auf Bewilligungszeiträume anwendbar, die vor dem 01.08.2016 beendet waren (vgl. auch Grote-Seifert in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 80 Rn. 10; a. A. SG
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - statthafte Klageart - isolierte Anfechtungsklage - gerichtlicher Prüfungsrahmen - Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher
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