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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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§ 41a Abs 3 SGB II enthält keine Präklusionsregelung. Die Regelung über die abschließende Entscheidung in dem zum 1.8.2016 eingeführten § 41a Abs 3 SGB II ist nicht auf Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor diesem Datum beendet waren.
BSG, Urt. v. 12.09.2018 - B 14 AS 7/18 R, B 14 AS 4/18 R, B 4 AS 39/17 R
Kurzfassung
Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut der Übergangsregelung in § 80 Abs 2 SGB II, die für vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume nur die Geltung des § 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II anordnet und nur für vor dem 1.8.2016 noch nicht beendete Bewilligungszeiträume die Geltung des gesamten § 41a SGB II. Demgegenüber ist die ggf anders zu verstehende Begründung im Gesetzentwurf zu § 41a SGB II (vgl BT-Drs 18/8041 S 62) nicht maßgeblich, zumal mit der Ablösung des § 328 SGB III durch den § 41a SGB II eine erhebliche Rechtsänderung einherging, die unter Vertrauensschutzgesichtspunkten klare Überleitungsvorschriften erfordert, die nicht im Zweifel zu Lasten der Leistungsberechtigten auszulegen sind.
Soweit § 41a Abs 3 SGB II anzuwenden ist, enthält er keine Präklusionsregelung. Vielmehr hat er bei seiner Nachprüfung des Ausgangsbescheides über eine abschließende Entscheidung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens auch solche Unterlagen zu berücksichtigen, die erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt werden. Dass § 41a Abs 3 SGB II eine Präklusionsvorschrift sei, kann schon dessen Wortlaut nicht entnommen werden, wenn er mit typischen Präklusionsvorschriften, wie zB § 106a Abs 3 SGG, verglichen wird.
Aus systematischen Zusammenhängen und der Begründung des Gesetzentwurfs folgt nichts anderes. Beiden ist vielmehr zu entnehmen, dass § 41a Abs 3 SGB II der Konkretisierung der mit dem Untersuchungsgrundsatz der Behörde nach § 20 Abs 1 Satz 1 SGB X korrespondierenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs 2 Satz 1 SGB X dienen soll.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_09_12_B_04_AS_39_17_R.html
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
Kurzfassung
Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut der Übergangsregelung in § 80 Abs 2 SGB II, die für vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume nur die Geltung des § 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II anordnet und nur für vor dem 1.8.2016 noch nicht beendete Bewilligungszeiträume die Geltung des gesamten § 41a SGB II. Demgegenüber ist die ggf anders zu verstehende Begründung im Gesetzentwurf zu § 41a SGB II (vgl BT-Drs 18/8041 S 62) nicht maßgeblich, zumal mit der Ablösung des § 328 SGB III durch den § 41a SGB II eine erhebliche Rechtsänderung einherging, die unter Vertrauensschutzgesichtspunkten klare Überleitungsvorschriften erfordert, die nicht im Zweifel zu Lasten der Leistungsberechtigten auszulegen sind.
Soweit § 41a Abs 3 SGB II anzuwenden ist, enthält er keine Präklusionsregelung. Vielmehr hat er bei seiner Nachprüfung des Ausgangsbescheides über eine abschließende Entscheidung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens auch solche Unterlagen zu berücksichtigen, die erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt werden. Dass § 41a Abs 3 SGB II eine Präklusionsvorschrift sei, kann schon dessen Wortlaut nicht entnommen werden, wenn er mit typischen Präklusionsvorschriften, wie zB § 106a Abs 3 SGG, verglichen wird.
Aus systematischen Zusammenhängen und der Begründung des Gesetzentwurfs folgt nichts anderes. Beiden ist vielmehr zu entnehmen, dass § 41a Abs 3 SGB II der Konkretisierung der mit dem Untersuchungsgrundsatz der Behörde nach § 20 Abs 1 Satz 1 SGB X korrespondierenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs 2 Satz 1 SGB X dienen soll.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_09_12_B_04_AS_39_17_R.html
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
Willi S
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