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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei der Ablehnung eines Antrags auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt für das Widerspruchsverfahren, dass die Dauer eines Bewilligungszeitraums den (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Streitgegenstand begrenzt.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Bei der Ablehnung eines Antrags auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt für das Widerspruchsverfahren, dass die Dauer eines Bewilligungszeitraums den (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Streitgegenstand begrenzt.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Bei der Ablehnung eines Antrags auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt für das Widerspruchsverfahren, dass die Dauer eines Bewilligungszeitraums den (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Streitgegenstand begrenzt.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Bei der Ablehnung eines Antrags auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt für das Widerspruchsverfahren, dass die Dauer eines Bewilligungszeitraums den (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Streitgegenstand begrenzt.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Bei der Ablehnung eines Antrags auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt für das Widerspruchsverfahren, dass die Dauer eines Bewilligungszeitraums den (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Streitgegenstand begrenzt.

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Bei der Ablehnung eines Antrags auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt für das Widerspruchsverfahren, dass die Dauer eines Bewilligungszeitraums den (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Streitgegenstand begrenzt.  Empty Bei der Ablehnung eines Antrags auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt für das Widerspruchsverfahren, dass die Dauer eines Bewilligungszeitraums den (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Streitgegenstand begrenzt.

Beitrag von Willi Schartema Mi 4 Okt 2017 - 15:56

Eine solche Begrenzung kommt - wie bei im Klageverfahren zu überprüfenden Ablehnungsbescheiden - aber nur in Betracht, wenn dem Widerspruchsverfahren ein Bewilligungsbescheid zugrunde liegt, mit dem dem Begehren eines Antragstellers zumindest teilweise entsprochen orden ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10.05.2017 - L 4 AS 14/16 - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )


2. Mit der vorläufigen Bewilligung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung kann - abhängig von der Formulierung der Entscheidung im Einzelfall - die endgültige Ablehnung des Antrags auf Arbeitslosengeld II für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verbunden sein. Ähnliches gilt, wenn die vorläufige Bewilligung des Zuschusses zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung mit Wirkung für die Zukunft ganz aufgehoben wird.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194621&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
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