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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 4 Okt 2017 - 15:59

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.08.2017 - L 13 AS 133/17
  Ein zwar rechtzeitig gestellter, aber gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 SGG unstatthafter Antrag auf mündliche Verhandlung, bewirkt nicht, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt (§ 105 Abs. 3 Hs. 2 SGG). Über einen derartigen Antrag hat das Sozialgericht durch Beschluss zu entscheiden.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=CCD792B857B678F0419E11BF684EDCB9.jp17?doc.id=JURE170036353&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
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