Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -
- fehlende Befugnis zum Erlass eines Erstattungsbescheides - Vollstreckungsverbot
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2019 - L 13 AS 234/17
Leitsatz ( Juris )
1. Der Rechtmäßigkeit einer endgültigen Leistungsfestsetzung nach § 40 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 2, 1. Halbs. SGB III steht nicht entgegen, dass über das Vermögen des Leistungsempfängers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die aus der endgültigen Leistungsfestsetzung resultierenden Erstattungsansprüche Insolvenzforderungen i. S. v. § 38 InsO sind.
2. Der Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung ist auch während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Leistungsempfänger zu erlassen. Dem steht nicht entgegen, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterliegen regelmäßig nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und werden daher nach § 36 InsO nicht Teil der Insolvenzmasse.
3. Der Leistungsträger ist jedoch nicht berechtigt, während des Insolvenzverfahrens einen Erstattungsanspruch nach § 40 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. SGB III durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Vorschriften der §§ 87, 174 ff. InsO enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern hindern einen Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B0AC53F1DB3DD3BFA908732127419E8C.jp28?doc.id=JURE190004852&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2501/
Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2019 - L 13 AS 234/17
Leitsatz ( Juris )
1. Der Rechtmäßigkeit einer endgültigen Leistungsfestsetzung nach § 40 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 2, 1. Halbs. SGB III steht nicht entgegen, dass über das Vermögen des Leistungsempfängers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die aus der endgültigen Leistungsfestsetzung resultierenden Erstattungsansprüche Insolvenzforderungen i. S. v. § 38 InsO sind.
2. Der Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung ist auch während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Leistungsempfänger zu erlassen. Dem steht nicht entgegen, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterliegen regelmäßig nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und werden daher nach § 36 InsO nicht Teil der Insolvenzmasse.
3. Der Leistungsträger ist jedoch nicht berechtigt, während des Insolvenzverfahrens einen Erstattungsanspruch nach § 40 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. SGB III durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Vorschriften der §§ 87, 174 ff. InsO enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern hindern einen Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B0AC53F1DB3DD3BFA908732127419E8C.jp28?doc.id=JURE190004852&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2501/
Willi S
Ähnliche Themen
» Angelegenheiten nach dem SGB II - Aufhebung vorläufig gewährter Leistungen - Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides als endgültige Festsetzung nach vorläufiger Festsetzung - keine Präjudizwirkung der Gründe des Vorläufigkeitsvorbehalts -
» Bei der Ablehnung eines Antrags auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt für das Widerspruchsverfahren, dass die Dauer eines Bewilligungszeitraums den (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Streitgegenstand begrenzt.
» Zur Rechtmäßigkeit eines endgültigen Leistungsbewilligung bei erstmaliger Einkommenserzielung durch den Leistungsberechtigten.
» Eine Geldentschädigung gem. § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahren stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Leistungen zur Sicherung des
» Auszubildende, deren Ausbildung nach den §§ 51, 57 und 58 SGB II förderungsfähig ist, sind nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung von über § 27 SGB II hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
» Bei der Ablehnung eines Antrags auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt für das Widerspruchsverfahren, dass die Dauer eines Bewilligungszeitraums den (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Streitgegenstand begrenzt.
» Zur Rechtmäßigkeit eines endgültigen Leistungsbewilligung bei erstmaliger Einkommenserzielung durch den Leistungsberechtigten.
» Eine Geldentschädigung gem. § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahren stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Leistungen zur Sicherung des
» Auszubildende, deren Ausbildung nach den §§ 51, 57 und 58 SGB II förderungsfähig ist, sind nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung von über § 27 SGB II hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema