Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -

Nach unten

Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -  Empty Arbeitslosengeld II - Rechtmäßigkeit der endgültigen Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III als Insolvenzforderung -

Beitrag von Willi Schartema Di 23 Apr 2019 - 12:39

 - fehlende Befugnis zum Erlass eines Erstattungsbescheides - Vollstreckungsverbot


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2019 - L 13 AS 234/17



Leitsatz ( Juris )
1. Der Rechtmäßigkeit einer endgültigen Leistungsfestsetzung nach § 40 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 2, 1. Halbs. SGB III steht nicht entgegen, dass über das Vermögen des Leistungsempfängers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die aus der endgültigen Leistungsfestsetzung resultierenden Erstattungsansprüche Insolvenzforderungen i. S. v. § 38 InsO sind.

2. Der Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung ist auch während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Leistungsempfänger zu erlassen. Dem steht nicht entgegen, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterliegen regelmäßig nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und werden daher nach § 36 InsO nicht Teil der Insolvenzmasse.

3. Der Leistungsträger ist jedoch nicht berechtigt, während des Insolvenzverfahrens einen Erstattungsanspruch nach § 40 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. SGB III durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Vorschriften der §§ 87, 174 ff. InsO enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern hindern einen Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen.


Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B0AC53F1DB3DD3BFA908732127419E8C.jp28?doc.id=JURE190004852&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2501/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Angelegenheiten nach dem SGB II - Aufhebung vorläufig gewährter Leistungen - Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides als endgültige Festsetzung nach vorläufiger Festsetzung - keine Präjudizwirkung der Gründe des Vorläufigkeitsvorbehalts -
» Bei der Ablehnung eines Antrags auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gilt für das Widerspruchsverfahren, dass die Dauer eines Bewilligungszeitraums den (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Streitgegenstand begrenzt.
» Zur Rechtmäßigkeit eines endgültigen Leistungsbewilligung bei erstmaliger Einkommenserzielung durch den Leistungsberechtigten.
» Eine Geldentschädigung gem. § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahren stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von Leistungen zur Sicherung des
» Auszubildende, deren Ausbildung nach den §§ 51, 57 und 58 SGB II förderungsfähig ist, sind nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung von über § 27 SGB II hinausgehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten