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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 23 Apr 2019 - 12:39

 - fehlende Befugnis zum Erlass eines Erstattungsbescheides - Vollstreckungsverbot


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.03.2019 - L 13 AS 234/17



Leitsatz ( Juris )
1. Der Rechtmäßigkeit einer endgültigen Leistungsfestsetzung nach § 40 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 2, 1. Halbs. SGB III steht nicht entgegen, dass über das Vermögen des Leistungsempfängers ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die aus der endgültigen Leistungsfestsetzung resultierenden Erstattungsansprüche Insolvenzforderungen i. S. v. § 38 InsO sind.

2. Der Bescheid über die endgültige Leistungsfestsetzung ist auch während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Leistungsempfänger zu erlassen. Dem steht nicht entgegen, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterliegen regelmäßig nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und werden daher nach § 36 InsO nicht Teil der Insolvenzmasse.

3. Der Leistungsträger ist jedoch nicht berechtigt, während des Insolvenzverfahrens einen Erstattungsanspruch nach § 40 SGB II i. V. m. § 328 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. SGB III durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Die Vorschriften der §§ 87, 174 ff. InsO enthalten nicht nur ein Vollstreckungsverbot, sondern hindern einen Insolvenzgläubiger schon daran, sich außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Titel wegen einer Insolvenzforderung zu verschaffen.


Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=B0AC53F1DB3DD3BFA908732127419E8C.jp28?doc.id=JURE190004852&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2501/
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