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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sieht § 86a Abs. 1 SGG vor, dass grundsätzlich eine fristgemäß erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet, gilt das ebenso bei einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen Leistungen nach dem SGB II  Empty Sieht § 86a Abs. 1 SGG vor, dass grundsätzlich eine fristgemäß erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet, gilt das ebenso bei einem Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen Leistungen nach dem SGB II

Beitrag von Willi Schartema Di 18 Dez 2012 - 12:56

So die Rechtsauffassung des Thüringer
Landessozialgerichts, Beschluss vom 20.09.2012 - L 4 AS 674/12 B ER.



Zwar sieht insoweit § 39 SGB II für Verwaltungsakte
nach dem SGB II abschließend Ausnahmen vor.


Von denen ist jedoch der Versagungsbescheid nach § 66
Abs. 1 SGB I nicht erfasst. Insbesondere handelt es sich nicht um einen
Bescheid über Leistungen nach dem SGB II i.S.d. § 39 Nr. 1 SGB I i.d.F. des Ände-rungsgesetzes
vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2917) - SGB II F.2009 -.


Danach soll die aufschiebende Wirkung nur bei
Verwaltungsakten entfallen, die über Leistungen nach dem SGB II verfügen oder
Pflichten des Leistungsberechtigten bei Eingliederungsleistungen fest-stellen.


Der Versagungsbescheid nach § 66 SGB I enthält nach
den oben genannten Ausfüh-rungen aber keine Entscheidung über Leistungen,
sondern erlaubt es dem Leistungsträger nur von weiteren Ermittlungen und einer
Entscheidung über Leistungen abzusehen.


Dieser Lesart widerspricht nicht, dass in der
Gesetzesbegründung als Oberbegriff für die vorbezeichneten Verwaltungsakte,
solche genannt sind, die Leistungen - teilweise - versagen oder entziehen (vgl.
BT-Drucks 16/10810, S. 50).


Gemeint sind damit untechnisch als Oberbegriff
zusam-mengefasst die einzeln aufgeführten Aufhebungs-, Rücknahme-, Widerrufs-
und Herabset-zungsbescheide, welche gerade nicht Versagungs- oder
Entziehungsbescheide nach § 66 Abs. 1 SGB I darstellen.


Wollte der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung
treffen, hätte er sie nicht entgegen der aus dem Gesetzeswortlaut erkennbaren
systematischen Beschränkung auf Verwaltungsakte über Leistungen ausschließlich
über die Gesetzesbegründung anordnen dür-fen (im Ergebnis wohl allgemeine
Meinung: Hessisches LSG, Beschlüsse vom 16. Januar 2012 - L 6 AS 570/11 B ER
und 27. Juni 2011 - L 7 AS 262/10 B ER; LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss
vom 4. Juli 2012 - L 13 AS 124/12 B ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 12.
April 2012 - L 7 AS 222/12 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. November
2011 - L 3 AS 268/11 B ER; LSG Baden-Württemberg, 8. April 2010 - L 7 AS 304/10
ER-B).



Anmerkung: Anderer Auffassung - Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2011 - L 5 AS 182/11 B ER


Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Zu
diesen Verwaltungsakten gehören auch Entscheidungen über die Versagung oder
Entziehung von bereits bewilligten Leistungen gemäß § 66 SGB I.



Rechtstipp: Bayerisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 11.08.2010 - L 16 AS 387/10 B ER



Eine Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB 1 ist nur
gegenüber dem Mitwirkungspflichtigen zulässig - keine Vollmachtsvermutung nach
§ 38 SGB 2


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Taemmitglied des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/sieht-86a-abs-1-sgg-vor-dass.html

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