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Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Antragsteller die Verpflichtung des Jobcenters zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehren.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2015 - L 7 AS 1321/14 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Autor )
1. Die Kindergeldnachzahlung hätte - ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifizierung als einmalige oder als laufende Einnahme - ausgereicht, den Bedarf der Antragstellerinnen für drei Monate zu decken.
2. Anschließend floss der Antragstellerin bedarfsdeckendes Einkommen zu, wobei Freibeträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abzusetzen sind (Beschluss des Senats vom 10.07.2015 - L 7 AS 1023/15 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180496&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: SG Osnabrück , Urteil vom 09.07.2014 - S 33 AS 133/13 - Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nach § 11 Abs. 3 SGB II, ggf. in Verbindung mit § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, auf sechs Monate zu verteilen; a. A. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2014 - L 19 AS 1860/13 B - Kindergeldnachzahlung darf nur im Monat des Zuflusses als laufendes Einkommen angerechnet werden - Aufteilung auf 6 Monate rechtswidrig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Die Kindergeldnachzahlung hätte - ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifizierung als einmalige oder als laufende Einnahme - ausgereicht, den Bedarf der Antragstellerinnen für drei Monate zu decken.
2. Anschließend floss der Antragstellerin bedarfsdeckendes Einkommen zu, wobei Freibeträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abzusetzen sind (Beschluss des Senats vom 10.07.2015 - L 7 AS 1023/15 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180496&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: SG Osnabrück , Urteil vom 09.07.2014 - S 33 AS 133/13 - Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nach § 11 Abs. 3 SGB II, ggf. in Verbindung mit § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II, auf sechs Monate zu verteilen; a. A. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2014 - L 19 AS 1860/13 B - Kindergeldnachzahlung darf nur im Monat des Zuflusses als laufendes Einkommen angerechnet werden - Aufteilung auf 6 Monate rechtswidrig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
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