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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Aug 2017 - 15:12

Lebensunterhaltes geht daher bei Gleichzeitigkeit der Leistungserbringung und dem Entstehen des Entschädigungsanspruches gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den Leistungsträger über. Dies hat den Wegfall der für eine Entschädigungsklage erforderlichen Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten zur Folge.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.04.2017 - L 15 SF 18/16 EK AS
Leitsatz ( Juris )
2. Bei der Entschädigung von immateriellen Nachteilen gem. § 198 GVG handelt es sich nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II.

3. Der Entschädigungsanspruch entsteht nicht erst mit Erhebung der Verzögerungsrüge, sondern bereits mit der Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (jeweiliger Monat einer zu entschädigenden überlangen Verfahrensdauer).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170033791&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint
 
Rechtstipp: a. A. Dem diesbezüglich eine andere Ansicht zumindest in Erwägung ziehenden 10. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 28. April 2016 - L 10 SF 22/15 EK AS unter Verweis auf Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11a Rn. 38), der den Zweck der Geldentschädigung nach § 198 GVG auf eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Wiederherstellung der durch das überlange Verfahren beeinträchtigten Lebensqualität reduziert, daher eine zweckbestimmte Leistung i.S. von § 11 a Abs. 3 S. 1 SGB II bejaht und im Weiteren eine Zweckidentität der Entschädigung mit unterhaltssichernden Leistungen nach dem SGB II „eher“ verneint, folgt der erkennende Senat nicht. 
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
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