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Zur vorläufigen Verpflichtung des Jobcenters ( JC ) zur Übernahme der Kosten für den Austausch einer Heizungsanlage ( hier verneinend )
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.05.2016 - L 5 AS 649/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
1. § 22 Abs 2 SGB II findet keine direkte Anwendung, wenn kein selbst genutztes Wohneigentum iSv § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bewohnt wird. Dies liegt nicht vor, wenn im Grundbuch lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
2. Die Übernahme der Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage setzt zudem voraus, dass die Aufwendungen unerlässlich sind. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist glaubhaft zu machen, dass eine Reparatur wirtschaftlich unvertretbar ist. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass eine Teil- oder Vollfinanzierung nicht ohne wesentlichen Nachteil mit eigenen Mitteln möglich ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189880&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. § 22 Abs 2 SGB II findet keine direkte Anwendung, wenn kein selbst genutztes Wohneigentum iSv § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bewohnt wird. Dies liegt nicht vor, wenn im Grundbuch lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist.
2. Die Übernahme der Kosten für den Einbau einer neuen Heizungsanlage setzt zudem voraus, dass die Aufwendungen unerlässlich sind. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist glaubhaft zu machen, dass eine Reparatur wirtschaftlich unvertretbar ist. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass eine Teil- oder Vollfinanzierung nicht ohne wesentlichen Nachteil mit eigenen Mitteln möglich ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189880&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
Willi S
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