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Zur Übernahme der Kosten für den Besuch einer kostenpflichtigen privaten Förderschule in einem anderen Bundesland als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ( hier verneinend ).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.03.2016 - L 20 SO 545/11 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Einem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Hilfe für eine angemessene Schulbildung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhV) steht entgegen, dass er im streitigen Zeitraum an einer öffentlichen Schule in Nordrhein-Westfalen hätte beschult werden können, ohne dass er dazu Sozialhilfeleistungen bedurft hätte.
2. Eine Übernahme der Kosten für den Besuch der L-Schule durch den Kläger als Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung käme deshalb nur dann in Betracht, wenn ihm der Besuch einer anderen (nordrhein-westfälischen und damit für ihn kostenfreien öffentlichen) Schule aus schwerwiegenden subjektiven Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fällen bereits die Senatsurteile vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185330&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Einem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Hilfe für eine angemessene Schulbildung (§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhV) steht entgegen, dass er im streitigen Zeitraum an einer öffentlichen Schule in Nordrhein-Westfalen hätte beschult werden können, ohne dass er dazu Sozialhilfeleistungen bedurft hätte.
2. Eine Übernahme der Kosten für den Besuch der L-Schule durch den Kläger als Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung käme deshalb nur dann in Betracht, wenn ihm der Besuch einer anderen (nordrhein-westfälischen und damit für ihn kostenfreien öffentlichen) Schule aus schwerwiegenden subjektiven Gründen nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. zu insoweit vergleichbaren Fällen bereits die Senatsurteile vom 11.06.2014 - L 20 SO 418/11 und vom 11.08.2015 - L 20 SO 316/12 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185330&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
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