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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II. EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II.

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Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II. Empty Keine Übernahme der Kosten für den Austausch der Heizungsanlage bei Vorhandensein von funktionsfähigen Öleinzelöfen , denn es handelt sich nicht um unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Sa 19 Okt 2013 - 9:13

1. Die Notwendigkeit von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II wird dadurch ausgelöst, dass bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen (hier verneint).

2. Offen gelassen wurde, ob das ausgezahlte Bausparguthaben,die für die Hilfebedürftige maßgebliche Vermögensfreigrenze (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 und 4 SGB II) deutlich überschritten hat, zu berücksichtigendes Vermögen (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB II) oder geschütztes, aber - zweckentsprechend - zur Erhaltung ihres Wohneigentums einzusetzendes Vermögen (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II) darstellt. 

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164461&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock


Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de"


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