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Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Verpflichtung des Jobcenters zur zuschussweisen Übernahme der Kosten einer durch Dritte durchzuführenden Renovierung seiner Wohnung
SG NRW, Beschluss v. 28.07.2017 - L 19 AS 1023/17 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Hier liegt keine wirksame Abwälzung auf den Kläger vor und die Tragung der Kosten für Schönheitsreparaturen obliegt nicht dem Kläger, vielmehr seinem Vermieter.
2. Ob und wie diese Ansprüche durchgesetzt werden können und ob gegebenenfalls bei fehlender Unterstützung des Leistungsträgers nach dem SGB II hierbei eine Leistungspflicht entstehen kann (BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014 - L 18 AS 2908/12) ist hier ohne Belang, weil der Kläger ein Vorgehen gegen seinen Vermieter von Vornherein ausschließt.
3. Für eine zuschussweise Gewährung von Leistungen für Kosten der Wohnungsinstandhaltung darüber hinaus bietet das SGB II keine Rechtsgrundlage, weil Kosten der Wohnungsinstandhaltung Bestandteil des Regelbedarfes sind, bei dessen Unterdeckung allenfalls eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht kommt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194440&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Hier liegt keine wirksame Abwälzung auf den Kläger vor und die Tragung der Kosten für Schönheitsreparaturen obliegt nicht dem Kläger, vielmehr seinem Vermieter.
2. Ob und wie diese Ansprüche durchgesetzt werden können und ob gegebenenfalls bei fehlender Unterstützung des Leistungsträgers nach dem SGB II hierbei eine Leistungspflicht entstehen kann (BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/11 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014 - L 18 AS 2908/12) ist hier ohne Belang, weil der Kläger ein Vorgehen gegen seinen Vermieter von Vornherein ausschließt.
3. Für eine zuschussweise Gewährung von Leistungen für Kosten der Wohnungsinstandhaltung darüber hinaus bietet das SGB II keine Rechtsgrundlage, weil Kosten der Wohnungsinstandhaltung Bestandteil des Regelbedarfes sind, bei dessen Unterdeckung allenfalls eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht kommt.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194440&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
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