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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Sanktionsbescheid des Jobcenters ( JC ), hier statt gegeben.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 05.07.2017 - L 9 AS 2050/17 ER-B
Minderung des Arbeitslosengeldes II um 100 Prozent rechtswidrig, weil bereits keine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vorliegt.
Eine Rechtsmittelbelehrung als Voraussetzung für eine 100% Sanktion nach einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung (§ 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II) ist nur dann konkret, vollständig und einzelfallbezogen, wenn darin die maßgeblichen Vorsanktionen nach Satz 1 und 2 genau bezeichnet werden ( vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.06.2016, L 7 AS 414/16 B ER).
Leitsatz ( Redakteur )
Lässt ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt in seiner Begründung Ermessenerwägungen nicht erkennen, ist dieser rechtswidrig. Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, sind die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten ( vgl. zu den Anforderungen insbesondere BSG Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R; im Anschluss daran Bayrisches LSG, Beschluss vom 06.12.2016 - L 18 AS 770/16 B ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193956&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
Zieht eine Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt auch unter Berücksichtigung der Frist des § 31a Abs. 1 Satz 5 SGB II einen kompletten Wegfall der Leistungen nach dem SGB II nach sich, so ist hierauf in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinzuweisen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
Minderung des Arbeitslosengeldes II um 100 Prozent rechtswidrig, weil bereits keine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vorliegt.
Eine Rechtsmittelbelehrung als Voraussetzung für eine 100% Sanktion nach einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung (§ 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II) ist nur dann konkret, vollständig und einzelfallbezogen, wenn darin die maßgeblichen Vorsanktionen nach Satz 1 und 2 genau bezeichnet werden ( vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.06.2016, L 7 AS 414/16 B ER).
Leitsatz ( Redakteur )
Lässt ein eine Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt in seiner Begründung Ermessenerwägungen nicht erkennen, ist dieser rechtswidrig. Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, sind die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten ( vgl. zu den Anforderungen insbesondere BSG Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R; im Anschluss daran Bayrisches LSG, Beschluss vom 06.12.2016 - L 18 AS 770/16 B ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193956&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
Zieht eine Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt auch unter Berücksichtigung der Frist des § 31a Abs. 1 Satz 5 SGB II einen kompletten Wegfall der Leistungen nach dem SGB II nach sich, so ist hierauf in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinzuweisen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
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