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Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung - Rechtswidrigkeit wegen Unbestimmtheit des Zuweisungsbescheides zur Eingliederungsmaßnahme
LSG Nds.-Bremen, Beschluss vom 13.10.2016 – L 7 AS 850/16 B ER
Die hinreichend bestimmten Angaben zu Inhalt und Ziel der Maßnahme haben durch den Grundsicherungsträger nach dem SGB II selbst zu erfolgen und können nicht dem Maßnahmeträger überlassen bleiben, ein Fleyer des Trägers oder mündliche Gespräche mit dem Antragsteller, deren Inhalt im Einzelnen nicht den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Jobcenters entnommen werden kann, reicht nicht aus.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die von dem Jobcenter nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III erfolgte Zuweisung in die Maßnahme „Jobcoach“ stellt sich schon deswegen als rechtswidrig dar, weil die Maßnahme nicht hinreichend konkret bestimmt ist.
2. Für den Leistungsberechtigten muss nämlich nach seinem Empfängerhorizont aus der Zuweisungsentscheidung klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird, d. h. die Maßnahme muss näher beschrieben werden ( BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 60/07 R).
3. Hier wurde der Antragsteller lediglich anhand eines Flyers und mündlich über Inhalt und Gegenstand der Maßnahme aufgeklärt. Es ist anhand dieser Angaben nicht erkennbar, wie die Maßnahme im Einzelnen konkret ausgestaltet sein soll.
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/lsg-nds-bremen-zur-anordnung-der-aufschiebenden-wirkung-einer-klage-gegen-eine-zuweisung-in-eine-massnahme-zur-aktivierung-und-beruflichen-eingliederung/
Rechtstipp: vgl. LSG NSB, vom 24. November 2015 – L 7 AS 1519/15 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.07.2016 - L 25 AS 1511/16 B ER - rechtskräftig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
Die hinreichend bestimmten Angaben zu Inhalt und Ziel der Maßnahme haben durch den Grundsicherungsträger nach dem SGB II selbst zu erfolgen und können nicht dem Maßnahmeträger überlassen bleiben, ein Fleyer des Trägers oder mündliche Gespräche mit dem Antragsteller, deren Inhalt im Einzelnen nicht den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Jobcenters entnommen werden kann, reicht nicht aus.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die von dem Jobcenter nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III erfolgte Zuweisung in die Maßnahme „Jobcoach“ stellt sich schon deswegen als rechtswidrig dar, weil die Maßnahme nicht hinreichend konkret bestimmt ist.
2. Für den Leistungsberechtigten muss nämlich nach seinem Empfängerhorizont aus der Zuweisungsentscheidung klar erkennbar und nachvollziehbar sein, was von ihm gefordert wird, d. h. die Maßnahme muss näher beschrieben werden ( BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 60/07 R).
3. Hier wurde der Antragsteller lediglich anhand eines Flyers und mündlich über Inhalt und Gegenstand der Maßnahme aufgeklärt. Es ist anhand dieser Angaben nicht erkennbar, wie die Maßnahme im Einzelnen konkret ausgestaltet sein soll.
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/lsg-nds-bremen-zur-anordnung-der-aufschiebenden-wirkung-einer-klage-gegen-eine-zuweisung-in-eine-massnahme-zur-aktivierung-und-beruflichen-eingliederung/
Rechtstipp: vgl. LSG NSB, vom 24. November 2015 – L 7 AS 1519/15 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.07.2016 - L 25 AS 1511/16 B ER - rechtskräftig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
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