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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid (bei einer Schwangeren)
SG Bremen, Beschluss vom 14.11.2014 – S 34 AS 2038/14 ER
Sanktionsbescheid einer unter 25- jährigen, schwangeren Hilfebedürftigen ist rechtswidrig, weil es an einer fehlerfreien Verkürzungsentscheidung nach § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB 2 fehlt.
Leitsätze ( Autor)
1. Nach § 31 b Abs 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) kann der Träger bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen.
2. Die damit eingeräumte Ermessensausübung muss dabei den gesetzlichen Anforderungen an eine Ermessensentscheidung genügen und insbesondere nachvollziehbar sein. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören unter anderem Art und Umstände des Pflichtenverstoßes, der Grad des Verschuldens, Alter und Einsichtsfähigkeit des Leistungsberechtigten, das Verhalten nach dem Pflichtenverstoß, die Wirkungen, die bei unverkürzter Sanktionsdauer auf die Integrationsfähigkeit und —bereitschaft des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen zu erwarten sind, sowie, ob es sich um einen wiederholten Pflichtenverstoß handelt. Die Ermessensentscheidung hat von Amts wegen zu erfolgen und ist grundsätzlich mit der Feststellung der Minderung zu verbinden.
3. Die Antragstellerin ist noch keine 25 Jahre alt, so dass der Antragsteller in Anwendung der Norm entsprechendes Ermessen auszuüben hatte. Dies hat er jedoch nicht einzelfallbezogen getan, so dass hier ein weitestgehender Ermessensausfall vorliegt. Denn die bloße Behauptung, eine möglichen Verkürzung des Sanktionszeitraumes auf sechs Wochen sei „nach Abwägung der in Ihrem Fall vorliegenden Umstände mit den Interessen der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt’ lässt keinerlei einzelfallbezogene Ermessensausübung erkennen, was umso schwerer wiegt, als insbesondere in Form der Schwangerschaft der Antragstellerin ein besonderer Lebensumstand vorliegt, dessen Berücksichtigung sich geradezu aufdrängen muss.
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, zum Volltext der Entscheidung hier: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2968
Anmerkung: gleicher Meinung im Ergebnis - SG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2014 - S 15 AS 256/14 ER, unveröffentlicht - Die Verkürzung der gesetzlichen Regelsanktionsdauer von drei Monaten setzt eine nach pflichtgernäßem Ermessen zu treffende (§ 30 SGB X) und zu begründende (§ 40 SGB X) Ermessensentscheidung voraus. Eine bloß formelhafte Begründung ohne erkennbaren Bezug zum Einzelfall genügt dem nicht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/
Willi S
Sanktionsbescheid einer unter 25- jährigen, schwangeren Hilfebedürftigen ist rechtswidrig, weil es an einer fehlerfreien Verkürzungsentscheidung nach § 31b Abs. 1 Satz 4 SGB 2 fehlt.
Leitsätze ( Autor)
1. Nach § 31 b Abs 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) kann der Träger bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen.
2. Die damit eingeräumte Ermessensausübung muss dabei den gesetzlichen Anforderungen an eine Ermessensentscheidung genügen und insbesondere nachvollziehbar sein. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören unter anderem Art und Umstände des Pflichtenverstoßes, der Grad des Verschuldens, Alter und Einsichtsfähigkeit des Leistungsberechtigten, das Verhalten nach dem Pflichtenverstoß, die Wirkungen, die bei unverkürzter Sanktionsdauer auf die Integrationsfähigkeit und —bereitschaft des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen zu erwarten sind, sowie, ob es sich um einen wiederholten Pflichtenverstoß handelt. Die Ermessensentscheidung hat von Amts wegen zu erfolgen und ist grundsätzlich mit der Feststellung der Minderung zu verbinden.
3. Die Antragstellerin ist noch keine 25 Jahre alt, so dass der Antragsteller in Anwendung der Norm entsprechendes Ermessen auszuüben hatte. Dies hat er jedoch nicht einzelfallbezogen getan, so dass hier ein weitestgehender Ermessensausfall vorliegt. Denn die bloße Behauptung, eine möglichen Verkürzung des Sanktionszeitraumes auf sechs Wochen sei „nach Abwägung der in Ihrem Fall vorliegenden Umstände mit den Interessen der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt’ lässt keinerlei einzelfallbezogene Ermessensausübung erkennen, was umso schwerer wiegt, als insbesondere in Form der Schwangerschaft der Antragstellerin ein besonderer Lebensumstand vorliegt, dessen Berücksichtigung sich geradezu aufdrängen muss.
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, zum Volltext der Entscheidung hier: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2968
Anmerkung: gleicher Meinung im Ergebnis - SG Koblenz, Beschluss vom 17.04.2014 - S 15 AS 256/14 ER, unveröffentlicht - Die Verkürzung der gesetzlichen Regelsanktionsdauer von drei Monaten setzt eine nach pflichtgernäßem Ermessen zu treffende (§ 30 SGB X) und zu begründende (§ 40 SGB X) Ermessensentscheidung voraus. Eine bloß formelhafte Begründung ohne erkennbaren Bezug zum Einzelfall genügt dem nicht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/
Willi S
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