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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jun 2016 - 17:49

SG Hannover, Beschluss vom 31.05.2016 – S 43 AS 1514/16 ER




Hinweis Gericht

1. Es fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen die Eingliederungsvereinbarung im Eilrechtschutz. Aufgrund des grundgesetzlich geschützten Grundsatzes des effektiven Rechtschutzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) muss dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet werden, sich gegen Maßnahmen der Verwaltung effektiv zu schützen bzw. zu wehren. Vorliegend sind bereits mit der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt Pflichten für den Antragsteller begründet worden.

2. § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II eine Laufzeit von sechs Monaten vor. Mit dem Wort “soll” ist ein intendiertes Ermessen vom Gesetzgeber vorgesehen, mithin ist dies eine Ermessensentscheidung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 14.02.2013 Az.: B 14 AS 195/11 R). Im hiesigen Fall lässt der Eingliederungsverwaltungsakt keine Ermessensentscheidung erkennen. Mithin liegt ein sog. Ermessensausfall/-nichtgebrauch vor. Eine Nachholung kommt – anders als ein Nachschieben im Sinne einer Ergänzung von Ermessenserwägungen – nicht in Betracht, denn es handelt sich beim Ermessensnichtgebrauch – wie hier – nicht lediglich um einen Mangel der Ermessensbegründung, sondern bereits um einen solchen der Ermessensbetätigung; eine Heilung nach § 41 Absatz 1 Nr. 2 SGB X ist daher bereits tatbestandlich nicht möglich.

3. Die Regelung über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten der Bewerbungsbemühungen ist zu unbestimmt (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4.4.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER).

4. Der Gedanke der Unbestimmtheit und die Rechtsprechung des Landessozialgerichtes lässt sich auf die Kostenerstattung bei Maßnahmeteilnahme übertragen. Auch hier ist die Regelung (im notwendigen Umfang”) zu unbestimmt und mithin rechtswidrig.

Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/sg-hannover-zur-anordnung-der-aufschiebenden-wirkung-einer-klage-gegen-eine-eingliederungsvereinbarung/


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/


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