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Eingliederungsverwaltungsakt - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - Eilbedürftigkeit - Geltungsdauer "bis auf weiteres"
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.11.2017 - L 18 AS 2232/17 B ER - rechtskräftig
Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere dann nicht gegeben ist, wenn der Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Wenn indes - wie hier - ein Betroffener nicht nur eine mögliche drohende Sanktion abwenden, sondern sich gegen den EGVA insgesamt wenden möchte, dürfte zwar grundsätzlich von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen sein (vgl auch zur Verweisbarkeit auf nachtäglichen Rechtsschutz: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. November 2015 - 1 BvR 3460/13 ). Auch dies enthebt das Gericht im Eilrechtsschutz jedoch nicht der Prüfung der Dringlichkeit der begehrten Anordnung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Sanktionsentscheidung wegen etwaiger Verletzungen der dem Antragsteller in dem EGVA auferlegten Pflichten hat der Antragsgegner bislang nicht verlautbart. Sollten derartige Sanktionen in der Zukunft ergehen, bliebe es dem Antragsteller unbenommen, seine Einwendungen gegen den EGVA im Wege einer Anfechtung des bei Pflichtverletzungen drohenden Sanktionsbescheides bzw eines gerichtlichen Eilverfahrens geltend zu machen. In diesem Rahmen wäre dann auch die Rechtmäßigkeit des EGVA inzident zu prüfen (vgl zur Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R ).
2. Auch ein Eintritt der Bestandskraft des EGVA, die dem Antragsteller möglicherweise entgegen gehalten werden könnte (vgl insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen EGVA bejahend Landessozialgericht – LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2017 – L 25 AS 1631/16 ; für das Anordnungsverfahren – bei bereits ergangener Sanktionsentscheidung - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2017 – 14 AS 1469/17 B ER ), ist vorliegend schon deshalb nicht zu besorgen, weil der Antragsteller zwischenzeitlich Klage gegen den EGVA erhoben hat. Eine gegenwärtige Notlage des Antragstellers, die gerichtlichen Eilrechtsschutz unumgänglich machen würde, ist damit nicht ersichtlich (vgl auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – L 7 AS 862/12 B ER ).
3. Im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen EGVA ist summarisch zu prüfen, dass eine Eingliederungsvereinbarung gescheitert ist, und dann im EGVA entsprechend der Urteile des BSG vom 23. Juni 2016 (- B 14 AS 30/15 R - und - B 14 AS 42/15 R -) ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen erkennbar und die Eignung der Lebenssituation des Leistungsberechtigten berücksichtigt worden ist.
4. Der Eingliederungsverwaltungsakt (EGVA ) ist nicht deshalb rechtswidrig, weil seine Dauer nicht exakt zeitlich bestimmt, sondern "bis auf weiteres" angeordnet worden ist, denn der EGVA ist regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, zu überprüfen und fortzuschreiben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. Juni 2017 – L 16 AS 291/17 B ER, SG Karlsruhe Urteil vom 12.10.2017, S 14 AS 1709/17, SG Berlin, Beschluss vom 12.19.2017 - S 186 AS 11916/17 ER, SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17 und SG Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 - S 27 AS 1695/16 ER
Die Aufgabe einer festen Laufzeit von 6 Monaten für Eingliederungsvereinbarungen betrifft nicht die hoheitliche Festsetzung durch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F. Auch nach der Neufassung des § 15 Abs. 3 SGB II darf die Höchstgeltungsdauer von 6 Monaten ohne Ermessenserwägungen nicht überschritten werden, soweit es sich um einen Eingliederungsverwaltungsakt gem. § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II handelt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
Für vorbeugenden Rechtsschutz ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere dann nicht gegeben ist, wenn der Betroffene auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Wenn indes - wie hier - ein Betroffener nicht nur eine mögliche drohende Sanktion abwenden, sondern sich gegen den EGVA insgesamt wenden möchte, dürfte zwar grundsätzlich von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen sein (vgl auch zur Verweisbarkeit auf nachtäglichen Rechtsschutz: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. November 2015 - 1 BvR 3460/13 ). Auch dies enthebt das Gericht im Eilrechtsschutz jedoch nicht der Prüfung der Dringlichkeit der begehrten Anordnung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Sanktionsentscheidung wegen etwaiger Verletzungen der dem Antragsteller in dem EGVA auferlegten Pflichten hat der Antragsgegner bislang nicht verlautbart. Sollten derartige Sanktionen in der Zukunft ergehen, bliebe es dem Antragsteller unbenommen, seine Einwendungen gegen den EGVA im Wege einer Anfechtung des bei Pflichtverletzungen drohenden Sanktionsbescheides bzw eines gerichtlichen Eilverfahrens geltend zu machen. In diesem Rahmen wäre dann auch die Rechtmäßigkeit des EGVA inzident zu prüfen (vgl zur Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R ).
2. Auch ein Eintritt der Bestandskraft des EGVA, die dem Antragsteller möglicherweise entgegen gehalten werden könnte (vgl insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen EGVA bejahend Landessozialgericht – LSG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2017 – L 25 AS 1631/16 ; für das Anordnungsverfahren – bei bereits ergangener Sanktionsentscheidung - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2017 – 14 AS 1469/17 B ER ), ist vorliegend schon deshalb nicht zu besorgen, weil der Antragsteller zwischenzeitlich Klage gegen den EGVA erhoben hat. Eine gegenwärtige Notlage des Antragstellers, die gerichtlichen Eilrechtsschutz unumgänglich machen würde, ist damit nicht ersichtlich (vgl auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – L 7 AS 862/12 B ER ).
3. Im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen EGVA ist summarisch zu prüfen, dass eine Eingliederungsvereinbarung gescheitert ist, und dann im EGVA entsprechend der Urteile des BSG vom 23. Juni 2016 (- B 14 AS 30/15 R - und - B 14 AS 42/15 R -) ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen erkennbar und die Eignung der Lebenssituation des Leistungsberechtigten berücksichtigt worden ist.
4. Der Eingliederungsverwaltungsakt (EGVA ) ist nicht deshalb rechtswidrig, weil seine Dauer nicht exakt zeitlich bestimmt, sondern "bis auf weiteres" angeordnet worden ist, denn der EGVA ist regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, zu überprüfen und fortzuschreiben (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. Juni 2017 – L 16 AS 291/17 B ER, SG Karlsruhe Urteil vom 12.10.2017, S 14 AS 1709/17, SG Berlin, Beschluss vom 12.19.2017 - S 186 AS 11916/17 ER, SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17 und SG Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 - S 27 AS 1695/16 ER
Die Aufgabe einer festen Laufzeit von 6 Monaten für Eingliederungsvereinbarungen betrifft nicht die hoheitliche Festsetzung durch Eingliederungsverwaltungsakte gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F. Auch nach der Neufassung des § 15 Abs. 3 SGB II darf die Höchstgeltungsdauer von 6 Monaten ohne Ermessenserwägungen nicht überschritten werden, soweit es sich um einen Eingliederungsverwaltungsakt gem. § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II handelt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
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