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Einstweilige Anordnung von vorläufigen Leistungen nach SGB II und SGB XII:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 07.03.2017 - L 2 AS 127/17 B ER - rechtskräftig
Leitsatz:Informationsverbund Asyl und Migration
1. Bis zum 28.12.2016 kein Leistungsausschluss für eine Unionsbürgerin (Portugal) mit zwei schulpflichtigen Kindern, da sie ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 Wanderarbeitnehmer-VO (492/2011/EU) für Kinder ehemaliger Arbeitnehmer (und ihrer Eltern) haben und daher nicht nach der alten Fassung von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen waren.
2. Ab dem 29.12.2016 unterliegen wegen Gesetzesänderung auch die nach Art. 10 Wanderarbeitnehmer-VO (492/2011/EU) Aufenthaltsberechtigten dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c SGB II. Es ist kein Verstoß der Neuregelung gegen europäisches Recht festzustellen.
3. Für den Zeitraum ab 29.12.2016 haben die Betroffenen einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Der Leistungsausschluss in § 23 Abs. 3 SGB XII (wie im SGB II auch für Aufenthaltsberechtigte nach Art. 10 Wanderarbeitnehmer-VO (492/2011/EU)) ist nicht mit EU-Recht vereinbar, da bezogen auf SGB XII die Bundesregierung keinen Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt hat.
(Leitsätze der Redaktion, vgl. zur Rechtslage vor Gesetzesänderung LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.08.2016 - L 2 AS 449/16 B ER - asyl.net: M24181)
Zum Volltext hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194093&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
1. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II für Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zwecke der Arbeitsuche ergibt in der ab dem 29. Dezember 2016 anzuwendenen Neufassung durch das Gesetz zur Reglung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom 22.12.2016 (BGBl. I, S. 3155) verstößt nicht gegen vorrangiges europäisches Gemeinschaftsrecht.
2. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 SGB XII in der ab dem 29. Dezember 2016 geltenden Neufassung findet keine Anwendung für Bürgerinnen und Bürger von Unterzeichnerstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
Willi S
Leitsatz:Informationsverbund Asyl und Migration
1. Bis zum 28.12.2016 kein Leistungsausschluss für eine Unionsbürgerin (Portugal) mit zwei schulpflichtigen Kindern, da sie ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 Wanderarbeitnehmer-VO (492/2011/EU) für Kinder ehemaliger Arbeitnehmer (und ihrer Eltern) haben und daher nicht nach der alten Fassung von § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen waren.
2. Ab dem 29.12.2016 unterliegen wegen Gesetzesänderung auch die nach Art. 10 Wanderarbeitnehmer-VO (492/2011/EU) Aufenthaltsberechtigten dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2c SGB II. Es ist kein Verstoß der Neuregelung gegen europäisches Recht festzustellen.
3. Für den Zeitraum ab 29.12.2016 haben die Betroffenen einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Der Leistungsausschluss in § 23 Abs. 3 SGB XII (wie im SGB II auch für Aufenthaltsberechtigte nach Art. 10 Wanderarbeitnehmer-VO (492/2011/EU)) ist nicht mit EU-Recht vereinbar, da bezogen auf SGB XII die Bundesregierung keinen Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt hat.
(Leitsätze der Redaktion, vgl. zur Rechtslage vor Gesetzesänderung LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.08.2016 - L 2 AS 449/16 B ER - asyl.net: M24181)
Zum Volltext hier: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194093&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Leitsatz ( Juris )
1. Der Leistungsausschluss in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II für Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zwecke der Arbeitsuche ergibt in der ab dem 29. Dezember 2016 anzuwendenen Neufassung durch das Gesetz zur Reglung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII vom 22.12.2016 (BGBl. I, S. 3155) verstößt nicht gegen vorrangiges europäisches Gemeinschaftsrecht.
2. Der Leistungsausschluss nach § 23 Abs 3 SGB XII in der ab dem 29. Dezember 2016 geltenden Neufassung findet keine Anwendung für Bürgerinnen und Bürger von Unterzeichnerstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
Willi S
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