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Einstweilige Anordnung zur Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für eine Wohnung im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II - Erforderlichkeit eines Umzugs - Kind im Krabbelalter - Wohndefizit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2012 - L 18 AS 367/12 B ER
Leitsatz ( Autor )
1. Ein schützenswertes Interesse, die Kostentragung bereits vor dem Umzug durch ein auf Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Zusicherung der Aufwendungen der neuen Unterkunft gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren klären zu lassen, ergibt sich hierbei aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.
2. Wenn der Hilfesuchende darauf verwiesen werden könnte, die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der Kosten der neuen Wohnung und die daraus folgende Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft erst nach Anmietung der Wohnung in einem auf (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu klären, könnte der gemäß § 22 Abs. 4 SGB II bestehende Anspruch auf Zusicherung in aller Regel nicht gerichtlich durchgesetzt werden.
3. Denn die Erteilung einer Zusicherung zu den künftigen Kosten der Unterkunft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wäre dann von vornherein ausgeschlossen, ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre regelmäßig vergeblich, da der (künftige) Vermieter die Wohnung regelmäßig nicht so lange vorhält und nach dem Wegfall des Wohnungsangebots kein Anspruch auf Zusicherung mehr besteht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Ein schützenswertes Interesse, die Kostentragung bereits vor dem Umzug durch ein auf Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Zusicherung der Aufwendungen der neuen Unterkunft gerichtetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren klären zu lassen, ergibt sich hierbei aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.
2. Wenn der Hilfesuchende darauf verwiesen werden könnte, die Erforderlichkeit des Umzugs und die Angemessenheit der Kosten der neuen Wohnung und die daraus folgende Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft erst nach Anmietung der Wohnung in einem auf (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu klären, könnte der gemäß § 22 Abs. 4 SGB II bestehende Anspruch auf Zusicherung in aller Regel nicht gerichtlich durchgesetzt werden.
3. Denn die Erteilung einer Zusicherung zu den künftigen Kosten der Unterkunft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wäre dann von vornherein ausgeschlossen, ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre regelmäßig vergeblich, da der (künftige) Vermieter die Wohnung regelmäßig nicht so lange vorhält und nach dem Wegfall des Wohnungsangebots kein Anspruch auf Zusicherung mehr besteht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
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