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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 21 Jun 2016 - 6:54

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.06.2016 - L 15 SO 74/16 B ER - rechtskräftig




Bulgarische Antragstellerin erfüllt die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ( s. dazu ausführlich LSG Berlin-Brandenburg vom 13. April 2016 - L 23 SO 46/16 B ER und L 15 SO 53/16 B ER; ferner etwa Bayerisches LSG; Beschluss vom 25. April 2016 - L 16 AS 221/16 B ER -, Abs. 24: "Aufgabe des einstweiligen Rechtschutzes ist nicht die abschließende Auseinandersetzung mit schwierigen und strittigen Rechtsfragen, sondern die vorläufige Regelung eines streitigen Sachverhalts (hier im Sinne der Behebung einer gegenwärtigen Notlage) unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens").

Leitsatz ( Juris )
1. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung über Leistungen der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII kann bei Unionsbürgern zu beachten sein, dass ihre Ausreisepflicht von einer Verlustfeststellung zum Aufenthaltsrecht durch die Ausländerbehörde (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) abhängt.

2. Ob sich eine "Ermessensreduzierung auf Null" bereits dann ergeben kann, wenn der Aufenthalt von Unionsbürgern in Deutschland noch nicht als verfestigt anzusehen ist, bleibt mangels Entscheidungserheblichkeit offen.

3. Wenn sich in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend existenzsichernde Leistungen ein Anordnungsanspruch aus einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben kann, hat im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe die Rechtsverfolgung unabhängig davon hinreichende Aussicht auf Erfolg, ob das Instanzgericht eine abweichende Rechtsauffassung vertreten will.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185873&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/


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