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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und/oder nach dem SGB XII beantragt hat ? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und/oder nach dem SGB XII beantragt hat ? EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und/oder nach dem SGB XII beantragt hat ?

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Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und/oder nach dem SGB XII beantragt hat ? Empty Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und/oder nach dem SGB XII beantragt hat ?

Beitrag von Willi Schartema Mi 15 Mai 2013 - 7:03

Wird die Gewährung von Arbeitslosengeld I durch einstweiligen Rechtsschutz
beantragt, ist aber zur Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes
unter anderem zu belegen, ob die Möglichkeiten zur Selbsthilfe genutzt wurden.

Dazu gehört auch die Stellung eines Antrages auf Leistungen nach dem SGB II
oder SGB XII, so die Ansicht des Sächsisches Landessozialgerichts, Beschluss
vom 18.04.2013 - L 3 AL 21/13 B ER.



Zwar ist die Frage umstritten, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, wenn dem
Antragsteller die Möglichkeit offen steht, Leistungen der Grundsicherung in
Anspruch zu nehmen (bejahend z. B. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 23. November 2009 – L 19 B 37/09 AL ER – Rdnr. 12 ff.; verneinend
z. B. Bay. LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - L 17 U 356/11 B ER – Rdnr. 24,
m. w. N.).

Nach der Kommentarliteratur wird ein Anordnungsgrund für die Zahlung von
Arbeitslosengeld nur dann bejaht, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB
II abgelehnt wurde und der Anspruch auf Arbeitslosengeld offensichtlich unbegründet
ist (vgl. Brand, in: Niesel, SGB III [5. Aufl., 2010], § 118 Rdnrn. 11).

Dem hat sich zum Teil die Rechtsprechung angeschlossen (vgl. z. B. LSG für das
Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2010 – L 19 AL 244/10 B ER
– Rdnr. 25).


Insbesondere fehlt der Anordnungsgrund, wenn
Grundsicherungsleistungen bereits bewilligt wurden (vgl. Sächs. LSG vom 23.
Februar 2012 – L 3 AL 164/11 B ER – Rdnr. 21).


Zwar kann ausnahmsweise ein Anordnungsgrund dann vorliegen, wenn die
beanspruchte Leistung, hier das Arbeitslosengeld, erheblich über dem
Grundsicherungsniveau nach dem SGB II oder dem SGB XII liegt und der
Antragsteller bei einer Verweisung auf die Leistung der Grundsicherung
schwerwiegende und unzumutbare Nachteile erleiden würde.


Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben.


Rechtstipp: SG Heilbronn Beschluss vom
2.8.2012 - S 7 AL 4417/11 ER



http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=15923


Begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die
vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld, so fehlt es regelmäßig am
Anordnungsgrund, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, zuvor erfolglos
einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) gestellt zu haben.


Anmerkung: Vgl.
Landessozilagericht München,Beschluss vom 11.08.2011 -
L
5 KR 271/11 B ER


Ein Krankengeldberechtigter kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht
auf Leistungen nach SGB II oder XII verwiesen werden, wenn das Krankengeld
wesentlich höher ist als die Leistung nach dem SGB II oder XII.


Rechtstipp: Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2010 - L 19 AL 244/10 B ER
rechtskräftig http://www.jusmeum.de/urteil/lsg_nrw/4fca904677dabeb5aab92d91f6f37667dcbb3f463c1d1f17b24e559288076ced


Die einstweilige Anordnung der Zahlung von Arbeitslosengeld kommt (nur) in
Betracht, wenn ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II abgelehnt wurde und
der Anspruch auf Arbeitslosengeld offensichtlich begründet ist (Brand in
Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 118 Rn 11, Beschlüsse des Senats vom 23.11.2009 -
L 19 B 37/09 AL ER -,


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=126421

vom 14.01.2010 - L 19 B 31/09 AL ER -).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=126421

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef
Brock-langjähriger Sozialberater des RA L. Zimmermann.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/die-einstweilige-anordnung-der-zahlung.html

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