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EU-Bürger - einstweilige Anordnung - Sozialhilfe - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - Ermessensleistungen - Daueraufenthaltsrecht
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2016 (Az.: L 15 SO 53/16.B ER):
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. B 4 AS 44/15 R) zur Frage der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Ermessensleistung vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auszugehen.
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Auch einer nichtdeutschen Person, die dem Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1, 1. oder 2. Alt. SGB XII unterfällt, kann bei Hilfebedürftigkeit vom Sozialhilfeträger Leistungen in Ausübung von Ermessen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt und ein Aufenthaltsrecht im streitigen Zeitraum nicht gegeben ist.
2. Dies kann gerade dann bejaht werden, wenn die tatsächlichen Lebensumstände des einzelnen Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er auf absehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben wird sowie die Ordnungsbehörde keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. B 4 AS 44/15 R) zur Frage der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Ermessensleistung vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auszugehen.
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Auch einer nichtdeutschen Person, die dem Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1, 1. oder 2. Alt. SGB XII unterfällt, kann bei Hilfebedürftigkeit vom Sozialhilfeträger Leistungen in Ausübung von Ermessen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt und ein Aufenthaltsrecht im streitigen Zeitraum nicht gegeben ist.
2. Dies kann gerade dann bejaht werden, wenn die tatsächlichen Lebensumstände des einzelnen Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er auf absehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben wird sowie die Ordnungsbehörde keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/
Willi S
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