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Keine Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege
LSG München, Urteil v. 28.04.2017 – L 8 SO 128/16
Leitsätze:
1. Bei Bescheiden der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII handelt es sich meist um ein Regelungsbündel. Es sind zu unterscheiden eine Grundlagenentscheidung für Grund- und Bereitschaftspflege, über das (meist gekürzte) Pflegegeld und eine Zusage auf konkrete Leistungen bei der Inanspruchnahme der gewählten Versorgungsform.
2. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird meist als Grundlagenbescheid bewilligt; die Form der Leistung erfolgt als Zusage eventuell nach § 32 Abs. 2 SGB X befristet.
3. Bescheide über Folgezeiträume führen zur Erledigung vorangegangener Bescheide. Diese sind in ihrem Regelungsgehalt zeitlich begrenzt und lehnen nicht Leistungen für Folgezeiträume ab.
4. Eine Gestaltung des Inhalts, dass die Nebenbestimmung aufgehoben wird, führt bei einer echten Befristung auch nicht zur Herstellung eines zeitlich unbegrenzten Anspruchs.
5. Zur Anwendung der Verfahrensvorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung in Verfahren der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
6. Wird infolge einer Einbeziehung eines weiteren Bescheides in ein laufendes Klageverfahren die Klage geändert, ist eine spätere Klage gegen den einbezogenen Bescheid wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-114030?hl=true
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
Willi S
Leitsätze:
1. Bei Bescheiden der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII handelt es sich meist um ein Regelungsbündel. Es sind zu unterscheiden eine Grundlagenentscheidung für Grund- und Bereitschaftspflege, über das (meist gekürzte) Pflegegeld und eine Zusage auf konkrete Leistungen bei der Inanspruchnahme der gewählten Versorgungsform.
2. Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird meist als Grundlagenbescheid bewilligt; die Form der Leistung erfolgt als Zusage eventuell nach § 32 Abs. 2 SGB X befristet.
3. Bescheide über Folgezeiträume führen zur Erledigung vorangegangener Bescheide. Diese sind in ihrem Regelungsgehalt zeitlich begrenzt und lehnen nicht Leistungen für Folgezeiträume ab.
4. Eine Gestaltung des Inhalts, dass die Nebenbestimmung aufgehoben wird, führt bei einer echten Befristung auch nicht zur Herstellung eines zeitlich unbegrenzten Anspruchs.
5. Zur Anwendung der Verfahrensvorschriften der gesetzlichen Pflegeversicherung in Verfahren der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
6. Wird infolge einer Einbeziehung eines weiteren Bescheides in ein laufendes Klageverfahren die Klage geändert, ist eine spätere Klage gegen den einbezogenen Bescheid wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-114030?hl=true
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2217/
Willi S
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