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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Sep 2017 - 13:58

einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU und damit zu einem Ausschluss der Heranziehbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juni 2017 (Az.: L 31 AS 848/17 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Ausschlaggebende Aspekte sind hier neben der Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung auch ein Bestehen eines Anspruchs auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis sowie die Dauer, auf die die Beschäftigung angesetzt ist. Eine Tätigkeit als Pflegekraft und für die Erbringung "haushaltsnaher Dienstleistungen" hat als völlig untergeordnet und unwesentlich aufgefasst zu werden, so dass die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU hier ausscheidet. Dies gilt gerade dann, wenn antragstellerseitig kein tatsächlicher Zufluss von Entgelt unter Beweis gestellt werden kann.

3. Nur unter antragstellerseitig gesondert darzulegenden, besonderen Umständen kann eine bare Lohnzahlung als ein Beweis für ein Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anerkennungsfähig sein.
Eine Höhe eines entsprechend § 65 Abs. 1 SGB XII erhaltenen Pflegegeldes von monatlich EUR 122,- kann kein mehr als nur lediglich untergeordnetes und unwesentliches Arbeitsverhältnis dokumentieren. Mit diesen Geldmitteln kann nur ein Bruchteil des existenznotwendigen Bedarfs eines Menschen gedeckt werden.

4. Die Weitergabe von Geld- und Sachleistungen ("Kost und Logis") an eine antragstellende Pflegeperson kann an diesem Befund nichts ändern. Hier liegt keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügigkeitsG/EU vor.
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
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