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Leistungen der Hilfe zur Pflege ohne Anrechnung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI
Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss vom 06.03.2014 - S 24 SO 223/13 ER
Leitsätze (Autor):
Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist weder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII, noch nach § 2 Abs. 1 SGB XII auf die Pflegesachleistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzurechnen. Die Geldleistung nach § 38a SGB XI dient nach der Gesetzesbegründung der Finanzierung einer in der Wohngruppe erforderlichen Präsenzkraft, die verwaltende Tätigkeiten wahrnimmt. Der Zuschlag kann auch dafür verwendet werden, dass eine Pflegekraft dafür entlohnt wird, dass sie neben der über die Sachleistung bereits finanzierten Pflege- und Betreuungstätigkeit verwaltende Tätigkeiten in der Wohngruppe übernimmt (BT-Drs. 17/9369 S. 41).
Bei der Gewährung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI handelt es sich nicht um eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschriften, die es rechtfertigen würde, die Pflegesachleistung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu kürzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
Leitsätze (Autor):
Der Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI ist weder nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII, noch nach § 2 Abs. 1 SGB XII auf die Pflegesachleistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anzurechnen. Die Geldleistung nach § 38a SGB XI dient nach der Gesetzesbegründung der Finanzierung einer in der Wohngruppe erforderlichen Präsenzkraft, die verwaltende Tätigkeiten wahrnimmt. Der Zuschlag kann auch dafür verwendet werden, dass eine Pflegekraft dafür entlohnt wird, dass sie neben der über die Sachleistung bereits finanzierten Pflege- und Betreuungstätigkeit verwaltende Tätigkeiten in der Wohngruppe übernimmt (BT-Drs. 17/9369 S. 41).
Bei der Gewährung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI handelt es sich nicht um eine zweckentsprechende Leistung nach anderen Rechtsvorschriften, die es rechtfertigen würde, die Pflegesachleistung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB XII zu kürzen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260
Willi S
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» Wer in einer Einrichtung Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII wie auch zum notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII erhält, der kann entsprechend § 145 Abs. 1 Satz 10 Nr. 2 SGB IX ebenfalls einen Anspruch auf eine
» Das Hausgrundstück stellt kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 SGB XII dar - Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII darlehensweise.
» Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII als Persönliches Budget gem. §§ 53 ff SGB XII i.V.m.§ 17 Abs. 2 S. 1 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) sowie Kosten für eine Budgetassistenz im
» Türkische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ohne Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten sowie Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII.
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