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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Hausgrundstück stellt kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 SGB XII dar - Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII darlehensweise.

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Das Hausgrundstück stellt kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 SGB XII dar - Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII darlehensweise.  Empty Das Hausgrundstück stellt kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 SGB XII dar - Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII darlehensweise.

Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Jul 2014 - 9:42

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 13.05.2014 - S 8 SO 173/12 - rechtskräftig




Leitsätze (Autor)

Ein angemessenes Hausgrundstück ist nicht seines Wertes und Ertrages wegen von der Verwertung ausgenommen, sondern wegen seiner unmittelbaren Verbindung zum Wohnen. Geschützt werden soll die bisherige Familienwohnung als ein wesentliches Element menschenwürdiger Existenz, nicht das Vermögen als solches. Geschützt wird die Immobilie als Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen und als räumlicher Lebensmittelpunkt.

Dies setzt aber voraus, dass in der Immobilie eine menschenwürdige Existenz auch noch gewährleistet ist. Dabei verkennt die Kammer nicht die anerkennenswerte Vielfalt der in der Bevölkerung zu findenden Gestaltung der Wohnverhältnisse und respektiert auch den vielfach vorhandenen Wunsch, in der lang bewohnten Immobilie in gewohnter Wohnumgebung zu verbleiben, den letztlich auch die Vorschrift des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII schützt. Eine absolute Grenze ist jedoch da erreicht, wo nach vernünftigen Maßstäben ein Verbleib in der Immobilie nicht vertretbar ist, insbesondere dann, wenn durch den Zustand der Immobilie konkrete erhebliche Gesundheitsgefahren drohen.

Hier veranlassen insbesondere die erheblichen baulichen Mängel des Gebäudes mit verschiedenen Feuchtigkeitsschäden und letztlich auch Algen- und Schimmelpilzbefall im Kellergeschoss die Kammer zu der Einschätzung, dass ein würdiges Wohnen in der Immobilie nicht mehr gesichert ist.
 
Quelle:  http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171242&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1692/

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