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Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Bereitstellung von Mitteln zur Andickung von Getränken - Hilfe zum Lebensunterhalt - notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen - darin erbrachter Lebensunterhalt - Versorgungsvertrag nach § 72 SGB 11
iVm Rahmenvertrag nach § 75 SGB 11 - weiterer notwendiger Lebensunterhalt
Sächsisches LSG, Beschluss v. 22.05.2018 - L 8 SO 121/17 B ER
Zur Gewährung eines Mehrbedarfs für Ernährung für einen Heimbewohner.
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Vorläufige Übernahme der Kosten für ein Mittel zum Andicken von Getränken im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII.
2. Im vorliegenden Fall kommt eine Übernahme der Kosten für das Dickungspulver als weiterer notwendiger Lebensunterhalt nach § 27b Abs. 2 SGB XII in Betracht, weil es nach Maßgabe des Leistungserbringungsrechts im Pflegeheim des Beigeladenen nicht als notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des § 27b Abs. 1 SGB XII zu erbringen ist.
3. Dem Anordnungsanspruch kann der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII (dazu BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R; Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R –) schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil keine vorrangige Leistungspflicht der beigeladenen Krankenkasse besteht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202664&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2503/
Willi S
Sächsisches LSG, Beschluss v. 22.05.2018 - L 8 SO 121/17 B ER
Zur Gewährung eines Mehrbedarfs für Ernährung für einen Heimbewohner.
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Vorläufige Übernahme der Kosten für ein Mittel zum Andicken von Getränken im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII.
2. Im vorliegenden Fall kommt eine Übernahme der Kosten für das Dickungspulver als weiterer notwendiger Lebensunterhalt nach § 27b Abs. 2 SGB XII in Betracht, weil es nach Maßgabe des Leistungserbringungsrechts im Pflegeheim des Beigeladenen nicht als notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des § 27b Abs. 1 SGB XII zu erbringen ist.
3. Dem Anordnungsanspruch kann der Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII (dazu BSG, Urteil vom 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R; Urteil vom 19.05.2009 – B 8 SO 32/07 R –) schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil keine vorrangige Leistungspflicht der beigeladenen Krankenkasse besteht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202664&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2503/
Willi S
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