Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt

Nach unten

Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt Empty Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt

Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Mai 2017 - 10:06

VG Chemnitz, Urteile vom 11. Mai 2017, 7 K 3769/16.A und 7 K 2874/16.A

Ausgangspunkt der von der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz am 11.05.2017 getroffenen Entscheidungen ist der § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Ziffer 3. AsylG. Demnach ist ein Ausländer, soweit er nicht bereits als Asylberechtigter beziehungsweise Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG anzuerkennen ist, subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringen kann, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Unabhängig von der Frage, inwieweit in Libyen noch flächendeckend ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen ist, geht die Kammer in ihrer Entscheidung davon aus, dass für Zivilpersonen ohne das Hinzutreten besonderer persönlicher gefahrerhöhender Gründe zumindest für den Großraum Tripolis derzeit keine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt vorliegt, so dass hier auch für Personen aus anderen Landesteilen eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
Für eine solche ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson ist es nicht ausreichend, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt.
weiter: https://www.justiz.sachsen.de/vgc/content/1118.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2017-01-01&enddate=2017-12-31 
 Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten