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Kein subsidiärer Schutz für Asylbewerber aus Libyen im Hinblick auf einen möglichen innerstaatlichen Konflikt
VG Chemnitz, Urteile vom 11. Mai 2017, 7 K 3769/16.A und 7 K 2874/16.A
Ausgangspunkt der von der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz am 11.05.2017 getroffenen Entscheidungen ist der § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Ziffer 3. AsylG. Demnach ist ein Ausländer, soweit er nicht bereits als Asylberechtigter beziehungsweise Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG anzuerkennen ist, subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringen kann, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Unabhängig von der Frage, inwieweit in Libyen noch flächendeckend ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen ist, geht die Kammer in ihrer Entscheidung davon aus, dass für Zivilpersonen ohne das Hinzutreten besonderer persönlicher gefahrerhöhender Gründe zumindest für den Großraum Tripolis derzeit keine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt vorliegt, so dass hier auch für Personen aus anderen Landesteilen eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
Für eine solche ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson ist es nicht ausreichend, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt.
weiter: https://www.justiz.sachsen.de/vgc/content/1118.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2017-01-01&enddate=2017-12-31
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
Ausgangspunkt der von der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz am 11.05.2017 getroffenen Entscheidungen ist der § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Ziffer 3. AsylG. Demnach ist ein Ausländer, soweit er nicht bereits als Asylberechtigter beziehungsweise Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG anzuerkennen ist, subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorbringen kann, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Unabhängig von der Frage, inwieweit in Libyen noch flächendeckend ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen ist, geht die Kammer in ihrer Entscheidung davon aus, dass für Zivilpersonen ohne das Hinzutreten besonderer persönlicher gefahrerhöhender Gründe zumindest für den Großraum Tripolis derzeit keine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt vorliegt, so dass hier auch für Personen aus anderen Landesteilen eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
Für eine solche ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson ist es nicht ausreichend, wenn der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt.
weiter: https://www.justiz.sachsen.de/vgc/content/1118.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2017-01-01&enddate=2017-12-31
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2199/
Willi S
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