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Nur subsidiärer Schutz für Syrer und keine Flüchtlingsanerkennung
VG Minden, Urt. v. 22.12.2016 - 1 K 5137/16.A
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Asylbewerbern schon deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung bei der Wiedereinreise drohe, weil sie allein wegen ihrer Ausreise und der Stellung eines Asylantrages der politischen Opposition zugerechnet würden. Das aber sei Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Aufstockung seines Flüchtlingsschutzes. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG setze voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befinde.
Zwar sei davon auszugehen, dass nach Syrien zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt würden und sich diese Befragungen über mehrere Stunden hinziehen könnten. Daraus lasse sich ein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling aber nicht ableiten. Die mit dem etwaigen Einsatz menschenrechtswidriger Verhörmethoden verbundene Gefahr knüpfe nicht an asylerhebliche Merkmale an; sie stelle eine allgemeine Gefahr dar und führe deshalb nur auf den dem Kläger bereits zuerkannten subsidiären Schutz.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/c58/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA161202878&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2125/
Willli S
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Asylbewerbern schon deshalb eine menschenrechtswidrige Behandlung bei der Wiedereinreise drohe, weil sie allein wegen ihrer Ausreise und der Stellung eines Asylantrages der politischen Opposition zugerechnet würden. Das aber sei Voraussetzung für die vom Kläger begehrte Aufstockung seines Flüchtlingsschutzes. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG setze voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befinde.
Zwar sei davon auszugehen, dass nach Syrien zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise über den Flughafen Damaskus in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt würden und sich diese Befragungen über mehrere Stunden hinziehen könnten. Daraus lasse sich ein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling aber nicht ableiten. Die mit dem etwaigen Einsatz menschenrechtswidriger Verhörmethoden verbundene Gefahr knüpfe nicht an asylerhebliche Merkmale an; sie stelle eine allgemeine Gefahr dar und führe deshalb nur auf den dem Kläger bereits zuerkannten subsidiären Schutz.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/c58/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA161202878&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2125/
Willli S
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