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SG Aachen: Kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz
GG Art. 2; AsylbLG § 3
Leistungsberechtigte Asylbewerber haben gem. § 3 AsylbLG Anspruch auf eine Unterkunft, nicht aber auf eine bestimmte von ihnen bevorzugte oder gewünschte Wohnung. (Leitsatz des Verfassers)
SG Aachen, Beschluss vom 11.12.2015 - S 20 AY 14/15 ER, BeckRS 2015, 73569
Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 05/2016 vom 04.04.2016
Praxishinweis
1. Gem. Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2015 (BeckRS 2015, 71426) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG eröffnet, soweit ein Leistungsberechtigter sich gegen die Aufforderung, von einer Gemeinschaftsunterkunft in eine andere Gemeinschaftsunterkunft umzuziehen, zur Wehr setzt. Dagegen ist die Beschwerde beim BSG anhängig zum Az. B 7 SF 1/15 R.
2. Der Beschluss des SG Aachen erinnert mit seiner – überzeugenden – Abwägung der verschiedenen Interessen an die Rechtsprechung des BVerfG zum Teilhaberecht, u.a. hergeleitet aus Art. 12 GG, z.B. soweit es um die Verteilung von Studienplätzen geht (BVerfGE 33, 303). Das SG ignoriert die Interessen der antragstellenden Familie nicht, sondern bewertet diese.
Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201605
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
Leistungsberechtigte Asylbewerber haben gem. § 3 AsylbLG Anspruch auf eine Unterkunft, nicht aber auf eine bestimmte von ihnen bevorzugte oder gewünschte Wohnung. (Leitsatz des Verfassers)
SG Aachen, Beschluss vom 11.12.2015 - S 20 AY 14/15 ER, BeckRS 2015, 73569
Anmerkung von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 05/2016 vom 04.04.2016
Praxishinweis
1. Gem. Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2015 (BeckRS 2015, 71426) ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG eröffnet, soweit ein Leistungsberechtigter sich gegen die Aufforderung, von einer Gemeinschaftsunterkunft in eine andere Gemeinschaftsunterkunft umzuziehen, zur Wehr setzt. Dagegen ist die Beschwerde beim BSG anhängig zum Az. B 7 SF 1/15 R.
2. Der Beschluss des SG Aachen erinnert mit seiner – überzeugenden – Abwägung der verschiedenen Interessen an die Rechtsprechung des BVerfG zum Teilhaberecht, u.a. hergeleitet aus Art. 12 GG, z.B. soweit es um die Verteilung von Studienplätzen geht (BVerfGE 33, 303). Das SG ignoriert die Interessen der antragstellenden Familie nicht, sondern bewertet diese.
Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201605
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1987/
Willi S
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