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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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„In nächster Zukunft“ im Sinne des § 3 UnbilligkeitsVO (DVO nach § 13 Abs. 2 SGB II) heißt nicht, dass die Zeitspanne bis zum möglichen abschlagsfreien Bezug einer Altersrente sich stets auf sechs Monate beläuft, d. h. einen regelmäßigen
Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 3 SGB II) umfasst.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az.: L 20 AS 2222/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Nur wenn eine Antragstellerin erst nach sechs bis acht Monaten eine Anspruch auf eine Regelaltersrente realisieren kann, dann ist sie nicht berechtigt, unter Verweis auf § 3 UnbilligkeitsVO vom Jobcenter eine Befreiung von der Obliegenheit zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem Rentenversicherungsträger zu begehren (§ 12a Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II).
Dies gilt gerade dann, wenn bei einer zu erwartenden monatlichen Altersrente in einer Höhe von EUR 937,95 (mit einem Abschlag von 9,9 v. H. bezogen auf einen ungeminderten Rentenanspruch) es als gesichert aufzufassen ist, dass diese vorgezogene Altersrente deutlich höher ausfällt als der Bedarf der Antragstellerin an Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2484/
Willi S
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az.: L 20 AS 2222/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Nur wenn eine Antragstellerin erst nach sechs bis acht Monaten eine Anspruch auf eine Regelaltersrente realisieren kann, dann ist sie nicht berechtigt, unter Verweis auf § 3 UnbilligkeitsVO vom Jobcenter eine Befreiung von der Obliegenheit zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem Rentenversicherungsträger zu begehren (§ 12a Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II).
Dies gilt gerade dann, wenn bei einer zu erwartenden monatlichen Altersrente in einer Höhe von EUR 937,95 (mit einem Abschlag von 9,9 v. H. bezogen auf einen ungeminderten Rentenanspruch) es als gesichert aufzufassen ist, dass diese vorgezogene Altersrente deutlich höher ausfällt als der Bedarf der Antragstellerin an Leistungen nach den §§ 19 ff. SGB II.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2484/
Willi S
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