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Kein Flüchtlingsstatus für Asylbewerber aus Syrien – VG meiningen gibt bisherige Rechtsprechung auf
VG Meiningen vom 22.02.2017 -
Das VG Meiningen hat seine bisherige Rechtsprechung zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bei Flüchtlingen aus Syrien aufgegeben.
Mehrere syrische Flüchtlinge, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge "lediglich" den sogenannten subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, wollten mit ihren Klagen die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erreichen (sog. Aufstockungsklage).
Das VG Meiningen hat die Klagen abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer neuen Prognoseentscheidung, die sie auf Grundlage neuerer und auch aktuellerer Erkenntnisse getroffenen hat, zu der Einschätzung gelangt, dass die gegen eine Verfolgung syrischer Kläger sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen. Bei einer zusammenfassenden Bewertung spreche eine größere Wahrscheinlichkeit vielmehr dafür, dass syrische Kläger nicht schon allein wegen ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung und ihres längeren Auslandsaufenthaltes dem realen Risiko von Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte ausgesetzt seien.
Quelle: Pressemitteilung des VG Meiningen Nr. 2/2017 v. 24.02.2017: http://www.vgme.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$webservice?openform&vgmeiningen&presse
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
Das VG Meiningen hat seine bisherige Rechtsprechung zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bei Flüchtlingen aus Syrien aufgegeben.
Mehrere syrische Flüchtlinge, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge "lediglich" den sogenannten subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, wollten mit ihren Klagen die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus erreichen (sog. Aufstockungsklage).
Das VG Meiningen hat die Klagen abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer neuen Prognoseentscheidung, die sie auf Grundlage neuerer und auch aktuellerer Erkenntnisse getroffenen hat, zu der Einschätzung gelangt, dass die gegen eine Verfolgung syrischer Kläger sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen. Bei einer zusammenfassenden Bewertung spreche eine größere Wahrscheinlichkeit vielmehr dafür, dass syrische Kläger nicht schon allein wegen ihrer illegalen Ausreise, ihrer Asylantragstellung und ihres längeren Auslandsaufenthaltes dem realen Risiko von Misshandlung und Folter durch syrische Sicherheitskräfte ausgesetzt seien.
Quelle: Pressemitteilung des VG Meiningen Nr. 2/2017 v. 24.02.2017: http://www.vgme.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/$$webservice?openform&vgmeiningen&presse
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
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