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Die Übernahme der Kosten der Erlernung der Gebärdensprache im Rahmen eines Gebärdensprachkurses bei einem hörbehinderten Heranwachsenden stellt keine Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII), sondern der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) dar. Es handelt sich hier um eine Leistung zur Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V), und zwar in der Form der Versorgung mit den erforderlichen Heilmitteln (§ 32 SGB V).
Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2016 (Az.: S 14 KR 760/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Zu den entsprechend § 33 Abs. 2 der Heilmittel-Richtlinie (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) möglichen Maßnahmen der GKV gehört auch die Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten, sofern dies wegen einer Hörbehinderung zur Verständigung unabdingbar ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 1. März 2016 (Az.: S 14 KR 760/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Zu den entsprechend § 33 Abs. 2 der Heilmittel-Richtlinie (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) möglichen Maßnahmen der GKV gehört auch die Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten, sofern dies wegen einer Hörbehinderung zur Verständigung unabdingbar ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
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