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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Werkstatt für behinderte Menschen - Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht
SG Karlsruhe Urteil vom 30.1.2014 - S 1 SO 736/13 (SGB XII)
Leitsätze ( Juris)
Zur Übernahme der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB XII nach Befreiung des Hilfeempfängers von der gesetzlichen Versicherungspflicht für die Dauer seiner Tätigkeit im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Nimmt der Hilfeempfänger eine ihm anderweitig gesetzlich eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit wahr, die er zudem nicht widerrufen kann, führt es seine Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei.
Quelle: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG karlsruhe&datum=30.01.2014&Aktenzeichen=S 1 SO 736/13]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Karlsruhe&Datum=30.01.2014&Aktenzeichen=S%201%20SO%20736/13[/url]
Hinweis des Gerichts: Eine Beschränkung der Beitragshöhe, etwa auf die für Leistungsbezieher in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragenden Beiträge (§ 12 Abs. 1 c Sätze 5 und 6 des Versicherungsaufsitzgesetzes ) - sog. Basistarif (vgl. hierzu Hess. LSG vom 22.03.2010 - L 9 AS 570/09 B ER -) , kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Denn anders als § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II enthält § 32 Abs. 5 SGB XII eine solche Einschränkung gerade nicht.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254
Willi S
Leitsätze ( Juris)
Zur Übernahme der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung durch den Träger der Grundsicherung nach dem SGB XII nach Befreiung des Hilfeempfängers von der gesetzlichen Versicherungspflicht für die Dauer seiner Tätigkeit im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen
Nimmt der Hilfeempfänger eine ihm anderweitig gesetzlich eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit wahr, die er zudem nicht widerrufen kann, führt es seine Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei.
Quelle: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG karlsruhe&datum=30.01.2014&Aktenzeichen=S 1 SO 736/13]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Karlsruhe&Datum=30.01.2014&Aktenzeichen=S%201%20SO%20736/13[/url]
Hinweis des Gerichts: Eine Beschränkung der Beitragshöhe, etwa auf die für Leistungsbezieher in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragenden Beiträge (§ 12 Abs. 1 c Sätze 5 und 6 des Versicherungsaufsitzgesetzes ) - sog. Basistarif (vgl. hierzu Hess. LSG vom 22.03.2010 - L 9 AS 570/09 B ER -) , kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Denn anders als § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II enthält § 32 Abs. 5 SGB XII eine solche Einschränkung gerade nicht.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254
Willi S
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