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Sozialhilfe - zahnprothetische Versorgung - Brille - keine Übernahme ungedeckter Kosten über Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus - keine Hilfe in sonstigen Lebenslagen - vergleichbar der Hilfe bei Krankheit - keine abweichende Festlegung
des individuellen Bedarfs - einmaliger Bedarf - kein einmaliger Bedarf i.S.d. § 31 Abs. 1 SGB 12 - Hausnotruf - 24-Stunden-Rufbereitschaft - Schlüsselhinterlegung - Kostenübernahme aus Hilfe zur Pflege - keine Begrenzung der Hilfeleistung auf Umfang der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14
Leitsatz ( Juris )
1. Die nach Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden ungedeckten Kosten für eine zahnprothetische Versorgung und/oder Versorgung mit einer Sehhilfe sind weder als Hilfe bei Krankheit noch als Hilfe in sonstigen Lebenslagen aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
2. Eine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs scheidet ebenfalls aus, da es sich hier nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handelt.
3. Nach Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung verbleibende ungedeckte Aufwendungen für die Einrichtung eines Hausnotrufs sowie die laufenden Aufwendungen für eine 24-Stunden-Rufbereitschaft einschließlich Schlüsselhinterlegung sind nach § 61 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. SGB 12 aus Mitteln der Hilfe zur Pflege zu übernehmen. Eine Begrenzung der Hilfe auf den Umfang der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung findet nicht statt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180499&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.04.2015 - S 1 SO 1636/14
Leitsatz ( Juris )
1. Die nach Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung verbleibenden ungedeckten Kosten für eine zahnprothetische Versorgung und/oder Versorgung mit einer Sehhilfe sind weder als Hilfe bei Krankheit noch als Hilfe in sonstigen Lebenslagen aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
2. Eine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs scheidet ebenfalls aus, da es sich hier nicht um einen laufenden, sondern um einen einmaligen Bedarf handelt.
3. Nach Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung verbleibende ungedeckte Aufwendungen für die Einrichtung eines Hausnotrufs sowie die laufenden Aufwendungen für eine 24-Stunden-Rufbereitschaft einschließlich Schlüsselhinterlegung sind nach § 61 Abs. 1 Satz 2, 3. Alt. SGB 12 aus Mitteln der Hilfe zur Pflege zu übernehmen. Eine Begrenzung der Hilfe auf den Umfang der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung findet nicht statt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180499&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
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