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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Ein von einem hörbehinderten Kind für sich selbst in einem Umfang von ca. zwei Wochenstunden begehrter Hausgebärdensprachkurs stellt eine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ein von einem hörbehinderten Kind für sich selbst in einem Umfang von ca. zwei Wochenstunden begehrter Hausgebärdensprachkurs stellt eine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX

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 Ein von einem hörbehinderten Kind für sich selbst in einem Umfang von ca. zwei Wochenstunden begehrter Hausgebärdensprachkurs stellt eine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX  Empty Ein von einem hörbehinderten Kind für sich selbst in einem Umfang von ca. zwei Wochenstunden begehrter Hausgebärdensprachkurs stellt eine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX

Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Nov 2013 - 12:19

sowie nach den §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 EinglHVO bzw. § 16 Nr. 2 EinglHVO dar.

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 15. Oktober 2013 (Az.: S 19 SO 237/13 ER):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel

Diese Ausbildungsmaßnahme sichert diesem behinderten Antragsteller die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, dient dazu, diesem Behinderten einen späteren Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen sowie ist als erforderlich und geeignet aufzufassen, die Verständigung mit anderen Personen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.



Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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