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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Apr 2019 - 10:05

 entsprechend den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 16 Nr. 2 EingliederungshilfeVO.


LSG Bayern, Beschluss vom 28. Januar 2019 (Az.: L 18 SO 320/18 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel



Für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs reicht es aus, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass mit diesem Hausgebärdensprachkurs die Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erfüllt wird, d. h. dieser Kurs geeignet und erforderlich ist, die Fähigkeit des Antragstellers, an der Gesellschaft teilzuhaben, maßgeblich zu verbessern. Dies gilt gerade dann, wenn der Eintritt von schweren Beeinträchtigungen bei einer Nichtgewährung dieser Leistung beim Antragsteller wahrscheinlich ist.



Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2496/
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