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Zur Übernahme der Kosten eines Hausgebärdensprachkurses im Umfang von vier Stunden wöchentlich bei einem von Geburt an beidseitig hörbehinderten Kind (Grad der Behinderung: 80; Zuerkennung der Merkzeichen „G“, „B“ und „RF“)
entsprechend den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 16 Nr. 2 EingliederungshilfeVO.
LSG Bayern, Beschluss vom 28. Januar 2019 (Az.: L 18 SO 320/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs reicht es aus, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass mit diesem Hausgebärdensprachkurs die Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erfüllt wird, d. h. dieser Kurs geeignet und erforderlich ist, die Fähigkeit des Antragstellers, an der Gesellschaft teilzuhaben, maßgeblich zu verbessern. Dies gilt gerade dann, wenn der Eintritt von schweren Beeinträchtigungen bei einer Nichtgewährung dieser Leistung beim Antragsteller wahrscheinlich ist.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2496/
Willi S
LSG Bayern, Beschluss vom 28. Januar 2019 (Az.: L 18 SO 320/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs reicht es aus, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass mit diesem Hausgebärdensprachkurs die Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erfüllt wird, d. h. dieser Kurs geeignet und erforderlich ist, die Fähigkeit des Antragstellers, an der Gesellschaft teilzuhaben, maßgeblich zu verbessern. Dies gilt gerade dann, wenn der Eintritt von schweren Beeinträchtigungen bei einer Nichtgewährung dieser Leistung beim Antragsteller wahrscheinlich ist.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2496/
Willi S
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