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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Angehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) erhalten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Hiergegen hat die Bundesregierung keinen Vorbehalt erklärt. Nach der Rechtsprechung des BSG folgt der Anspruch

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Angehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) erhalten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Hiergegen hat die Bundesregierung keinen Vorbehalt erklärt. Nach der Rechtsprechung des BSG folgt der Anspruch  Empty Angehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) erhalten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Hiergegen hat die Bundesregierung keinen Vorbehalt erklärt. Nach der Rechtsprechung des BSG folgt der Anspruch

Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Apr 2017 - 10:11

schon unmittelbar aus Verfassungsrecht. Das gilt auch nach der gesetzlichen Neuregelung zum 29.12.2016.
LSG Berlin-Brandenburg: Angehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) erhalten Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB XII
Der 18. Senat des LSG Berlin-Brandenburg entscheidet aktuell so (Bschl. v. 21.03.2017 -): Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2166/
Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2170/
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