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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Italienischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hartz IV. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ( entgegen BSG- Rechtsprechung)

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Beitrag von Willi Schartema Di 10 Mai 2016 - 12:58

Sozialgericht Berlin, Urteil v. 18.04.2016 - S 135 AS 22330/13

Erwerbsfähige sind nach § 21 S. 1 SGB XII vom Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Denn die Kammer folgt nicht den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015, Az: B 4 AS 59/13 R; B 4 AS 43/15 R, B 4 AS 44/15 R, vom 16. Dezember 2015, B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R, vom 20. Januar 2016 B 14 As 15/15 R, B 14 AS 35/15 R).

2. Die Kammer sieht sich nicht an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebunden, eine solche Bindung ergibt sich nicht aus der Bindung an Recht und Gesetz aus Art. 20 Abs. 3 GG (a.A. Wenner, Gerichte dürfen den Rechtsschutz nicht verweigern, SozSich 3/2016, S. 44, der davon ausgeht, dass Gerichte das Gesetz "grundsätzlich in der Auslegung anwenden [müssen], die der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes vorgenommen hat."

3. Dass die Erwerbsfähigkeit das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung der Leistungssysteme nach dem SGB II und SGB XII ist, ergibt sich auch aus den Vorschriften der §§ 21 S. 3 SGB XII und 44 a SGB II. Diese regeln das Verfahren bei unterschiedlichen Auffassungen über die Zuständigkeit zwischen den Trägern der Leistungen nach SGB II und SGB XII in Bezug auf die Feststellung der Erwerbsfähigkeit detailliert. Daraus dass dieses Verfahren allein für den Streit über das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit geregelt ist, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber diese als entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen den Leistungssystemen ansieht (so auch SG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2016, Az: S 35 AS 5396/15 ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. März 2016, L 12 SO 79/16 B ER).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185111&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Rechtstipp: a. Auffassung: LSG NRW, Beschluss vom 18.04.2016 - L 6 AS 2249/15 B ER, L 6 AS 21/16 B; LSG NRW v. 24.02.2016 - L 19 AS 1834/15 B ER, L 19 AS 1835/15 B und Beschluss v. 22.03.2016 - L 7 AS 354/16 B ER - und - L 7 AS 355/16 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse v. 13.04.2016 - L 15 SO 53/16 B, L 23 SO 46/16 B und ganz aktuell LSG Hamburg, Beschluss v. 14.04.2016 - L 4 AS 76/16 B ER - wonach der Senat an seiner Rechtsprechung fest hält, dass aufgrund eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II der Anwendungsbereich des SGB XII eröffnet sein kann, aber Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII lediglich das unabweisbar Gebotene (ggfs. Reisekosten, Überbrückungshilfe) abdecken müssen.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2013/

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