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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf SGB II - Leistungen, noch auf SGB XII - Leistungen. Der Verfassung kann ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf SGB II - Leistungen, noch auf SGB XII - Leistungen. Der Verfassung kann ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf SGB II - Leistungen, noch auf SGB XII - Leistungen. Der Verfassung kann ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf SGB II - Leistungen, noch auf SGB XII - Leistungen. Der Verfassung kann ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt

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Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf SGB II - Leistungen, noch auf SGB XII - Leistungen. Der Verfassung kann ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt  Empty Bulgarischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf SGB II - Leistungen, noch auf SGB XII - Leistungen. Der Verfassung kann ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt

Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Dez 2015 - 9:24

 nach dem SGB XII nicht entnommen werden (a.A. im Hinblick auf das SGB XII dagegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R –, Terminbericht Nr. 54/15 ).




Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13




Keine Sozialleistungen für Unionsbürger auf Arbeitsuche - Sozialgericht Berlin widerspricht dem Bundessozialgericht

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Antragsteller ist aufgrund des allein in Betracht kommenden Aufenthaltsrechts zur Arbeitssuche nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, wobei dieser Ausschluss auch mit dem Europäischen Unions-recht vereinbar ist.

2. Soweit das Bundessozialgericht demgegenüber der Auffassung ist, dass auch diejenigen Personen einen Anspruch auf Hilfe für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben können, die zwar aufgrund ihres Gesundheitszustandes erwerbsfähig, aber nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen sind (BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R –, Terminbericht Nr. 54/15, ; dafür auch Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage, § 21 Rn. 5), folgt die Kammer dem nicht.

3. Der Gesetzgeber hat unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass erwerbsfähige Ausländer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sein sollen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2012 – L 20 AS 1322/12 B ER ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 – L 31 AS 100/14 ).

4. Es bestand aber auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit der Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII einzuholen. Der Verfassung kann ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht entnommen werden  (a.A. im Hinblick auf das SGB XII dagegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R –, Terminbericht Nr. 54/15 ).

5. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Unionsbürger auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen in ihrem Heimatland verwiesen werden.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182019&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: a. A. auch BSG, Urteile vom 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R und B 14 AS 33/14 R
Anmerkung; S. a. Keine Sozialleistungen für Unionsbürger auf Arbeitsuche

Das SG Berlin hat abweichend von der jüngsten BSG-Rechtsprechung entschieden, dass ein EU-Bürger, der in Deutschland nur ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche hat, weder Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") noch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII hat.

Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 16.12.2015: http://www.juris.de/jportal/portal/t/12vr/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA151202855&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp



Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/

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