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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Bundesregierung hat bezogen auf die Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2017 (Az.: L 18 AS 526/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Voraussetzung für die Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen nach Art. 1 EFA ist ein erlaubter Aufenthalt von Antragsteller/innen im Bundesgebiet, hier im Sinne einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) oder einem anderen Aufenthaltsrecht (Art. 11 EFA). Dies ist bei einer italienischen Staatsangehörigen als Arbeitsuchende im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a FreizügG/EU und bei ihrer Tochter aufgrund des Schulbesuchs gemäß Art. 10 der VO (EU) Nr. 492/11, geändert durch die VO (EU) 2016/589 der Fall.
3. Auch wenn ein Jobcenter keine Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB XII hat, besteht eine einstweilige Zuständigkeit des SGB II-Trägers zur vorläufigen Erbringung existenzsichernder Leistungen entsprechend § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Dies gilt gerade dann, wenn das Jobcenter den Leistungstrag nicht an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Voraussetzung für die Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen nach Art. 1 EFA ist ein erlaubter Aufenthalt von Antragsteller/innen im Bundesgebiet, hier im Sinne einer materiellen Freizügigkeitsberechtigung nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) oder einem anderen Aufenthaltsrecht (Art. 11 EFA). Dies ist bei einer italienischen Staatsangehörigen als Arbeitsuchende im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a FreizügG/EU und bei ihrer Tochter aufgrund des Schulbesuchs gemäß Art. 10 der VO (EU) Nr. 492/11, geändert durch die VO (EU) 2016/589 der Fall.
3. Auch wenn ein Jobcenter keine Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen nach den §§ 27 ff. SGB XII hat, besteht eine einstweilige Zuständigkeit des SGB II-Trägers zur vorläufigen Erbringung existenzsichernder Leistungen entsprechend § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Dies gilt gerade dann, wenn das Jobcenter den Leistungstrag nicht an den zuständigen Sozialhilfeträger weitergeleitet hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2183/
Willi S
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