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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 10 Jun 2016 - 8:27

 nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII


Sozialgericht Köln, Urteil v. 20.04.2016 - S 21 SO 402/15 - Die Berufung wird zugelassen.


Anspruch auf Sozialhilfe für Zeiten der Untersuchungshaft.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Antragsteller hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in pauschaler Höhe von 15% der Regelbedarfsstufe 1 während der Untersuchungshaft.

2. Antragsteller hat keinen Anspruch auf einen Barbetrag nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII. Denn er befand sich in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in einer Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift. Sämtliche Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, damit insbesondere Strafvollzugsanstalten und Sicherungsverwahrungseinrichtungen unterfallen nicht der genannten Legaldefinition (LSG NRW, Urteil v. 7.5.2012 –L 20 SO 55/12 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185639&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2023/


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