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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt - Gültigkeitsdauer von rund einem Jahr hier nicht rechtswidrig
SG Bremen, Beschluss vom 28.02.2017 – S 6 AS 226/17 ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 15 SGB II zum 01.08.2016 somit die Regelgültigkeitszeitraum der Eingliederungsvereinbarung von 6 Monaten, der im Zusammenhang mit dem ehemaligen Regelbewilligungszeitraum von 6 Monaten stand abgeschafft, Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 15 SGB II kann der Träger der Leistungen nach dem SGB II Eingliederungsvereinbarungen auch für längere Zeiträume als 6 Monate abschließen und entsprechende Eingliederungsverwaltungsakte erlassen, sofern diese spätestens nach Ablauf von 6 Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden.
2. Das Jobcenter ist aber nicht berechtigt gewesen, einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II zu erlassen, da es am Erfordernis ausreichender Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gefehlt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R).
3. Demzufolge ist der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts grundsätzlich erst nach Ablehnung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zulässig. Ein Eingliederungsverwaltungsakt i. S. v. § 15 SGB II kann also nur dann ergehen, wenn nach einer hinreichenden Verhandlungsphase keine Einigung über den Abschluss oder den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung zu Stande gekommen ist, wobei der Grund für das Scheitern der Vertragsverhandlungen unerheblich ist.
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen:
http://www.kanzleibeier.eu/sg-bremen-zur-aufschiebenden-wirkung-der-klage-gegen-einen-eingliederungsverwaltungsakt/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 15 SGB II zum 01.08.2016 somit die Regelgültigkeitszeitraum der Eingliederungsvereinbarung von 6 Monaten, der im Zusammenhang mit dem ehemaligen Regelbewilligungszeitraum von 6 Monaten stand abgeschafft, Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 15 SGB II kann der Träger der Leistungen nach dem SGB II Eingliederungsvereinbarungen auch für längere Zeiträume als 6 Monate abschließen und entsprechende Eingliederungsverwaltungsakte erlassen, sofern diese spätestens nach Ablauf von 6 Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden.
2. Das Jobcenter ist aber nicht berechtigt gewesen, einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II zu erlassen, da es am Erfordernis ausreichender Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gefehlt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R).
3. Demzufolge ist der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts grundsätzlich erst nach Ablehnung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zulässig. Ein Eingliederungsverwaltungsakt i. S. v. § 15 SGB II kann also nur dann ergehen, wenn nach einer hinreichenden Verhandlungsphase keine Einigung über den Abschluss oder den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung zu Stande gekommen ist, wobei der Grund für das Scheitern der Vertragsverhandlungen unerheblich ist.
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen:
http://www.kanzleibeier.eu/sg-bremen-zur-aufschiebenden-wirkung-der-klage-gegen-einen-eingliederungsverwaltungsakt/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2162/
Willi S
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