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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid (Arbeitsangebot)

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Beitrag von Willi Schartema Mi 30 Dez 2015 - 6:30

SG Bremen, Beschluss vom 14.12.2015 – S 18 AS 2085/15 ER



Hinweis ( Gericht )
1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides, da der der Sanktion zugrunde liegende Vermittlungsvorschlag nicht hinreichend bestimmt ist.

2. Ein Arbeitsangebot des Leistungsträgers muss in hinreichend bestimmter Weise die Art der Tätigkeit, ihren zeitlichen Umfang, die zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung im Arbeitsangebot selbst bezeichnen, damit der Leistungsberechtigte anhand der Angaben die Zumutbarkeit des Arbeitsangebots prüfen kann.

3. Hier sind der zeitliche Umfang und die zeitliche Verteilung im Vermittlungsvorschlag vom selbst nicht demgemäß bezeichnet. Vielmehr enthält das Arbeitsangebot im Hinblick auf die Arbeitszeit lediglich folgende unspezifische Angaben: „Vollzeit; Teilzeit – flexibel; Teilzeit – ,Schicht; Schicht; Nachtarbeit; Wochenende; Heimarbeit/Telearbeit; 40 Stunden pro Woche Mo-So 00:00-24:00 Uhr“.
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/sg-bremen-zur-aufschiebenden-wirkung-eines-widerspruchs-gegen-einen-sanktionsbescheid-arbeitsangebot/

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/

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