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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid (Arbeitsangebot)
SG Bremen, Beschluss vom 14.12.2015 – S 18 AS 2085/15 ER
Hinweis ( Gericht )
1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides, da der der Sanktion zugrunde liegende Vermittlungsvorschlag nicht hinreichend bestimmt ist.
2. Ein Arbeitsangebot des Leistungsträgers muss in hinreichend bestimmter Weise die Art der Tätigkeit, ihren zeitlichen Umfang, die zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung im Arbeitsangebot selbst bezeichnen, damit der Leistungsberechtigte anhand der Angaben die Zumutbarkeit des Arbeitsangebots prüfen kann.
3. Hier sind der zeitliche Umfang und die zeitliche Verteilung im Vermittlungsvorschlag vom selbst nicht demgemäß bezeichnet. Vielmehr enthält das Arbeitsangebot im Hinblick auf die Arbeitszeit lediglich folgende unspezifische Angaben: „Vollzeit; Teilzeit – flexibel; Teilzeit – ,Schicht; Schicht; Nachtarbeit; Wochenende; Heimarbeit/Telearbeit; 40 Stunden pro Woche Mo-So 00:00-24:00 Uhr“.
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/sg-bremen-zur-aufschiebenden-wirkung-eines-widerspruchs-gegen-einen-sanktionsbescheid-arbeitsangebot/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/
Willi S
Hinweis ( Gericht )
1. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides, da der der Sanktion zugrunde liegende Vermittlungsvorschlag nicht hinreichend bestimmt ist.
2. Ein Arbeitsangebot des Leistungsträgers muss in hinreichend bestimmter Weise die Art der Tätigkeit, ihren zeitlichen Umfang, die zeitliche Verteilung und die vorgesehene Entlohnung im Arbeitsangebot selbst bezeichnen, damit der Leistungsberechtigte anhand der Angaben die Zumutbarkeit des Arbeitsangebots prüfen kann.
3. Hier sind der zeitliche Umfang und die zeitliche Verteilung im Vermittlungsvorschlag vom selbst nicht demgemäß bezeichnet. Vielmehr enthält das Arbeitsangebot im Hinblick auf die Arbeitszeit lediglich folgende unspezifische Angaben: „Vollzeit; Teilzeit – flexibel; Teilzeit – ,Schicht; Schicht; Nachtarbeit; Wochenende; Heimarbeit/Telearbeit; 40 Stunden pro Woche Mo-So 00:00-24:00 Uhr“.
Quelle: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen: http://www.kanzleibeier.eu/sg-bremen-zur-aufschiebenden-wirkung-eines-widerspruchs-gegen-einen-sanktionsbescheid-arbeitsangebot/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1933/
Willi S
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