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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt, widersprüchliche Regelungen, Unzumutbarkeit der wöchentlichen Vorsprache zum Nachweis von Eigenbemühungen
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss v. 07.11.2016 - S 4 AS 3633/16 ER
Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelf, unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist ( SG Gießen, 10.10.2016 - S 27 AS 654/16 ER ).
Ein Widerspruch entfaltet auch dann aufschiebende Wirkung, wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist und Klage hiergegen erhoben wurde, sodass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, nicht aber eine solche der Klage anzuordnen ist.
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt wird nicht alleine dadurch konkludent aufgehoben oder abgeändert, dass nach Protesten des Hilfebedürftigen ein weiterer Eingliederungsverwaltungsakt mit anderen Verpflichtungen des Hilfebedürftigen ergeht. Fehlt es an einer Bezugnahme auf den früheren Eingliederungsverwaltungsakt bzw. einer ausdrücklichen Ersetzung oder Abänderung, liegen widersprüchliche Regelungen vor.
2. Die in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Verpflichtung, wöchentlich zu einer bestimmten Uhrzeit vorzusprechen, um die verlangten Eigenbemühungen nachzuweisen, kann eine unzumutbare Regelung darstellen, wenn objektive Gründe für die Forderung nach einer derart hohen Nachweisfrequenz - zumal durch eine persönliche Vorsprache - nicht ersichtlich sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188916&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2104/
Willi S
Es besteht prinzipiell ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 SGB II eingelegten Rechtsbehelf, unabhängig davon, ob bereits ein Sanktionsbescheid ergangen ist ( SG Gießen, 10.10.2016 - S 27 AS 654/16 ER ).
Ein Widerspruch entfaltet auch dann aufschiebende Wirkung, wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist und Klage hiergegen erhoben wurde, sodass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, nicht aber eine solche der Klage anzuordnen ist.
Leitsatz ( Juris )
1. Ein Eingliederungsverwaltungsakt wird nicht alleine dadurch konkludent aufgehoben oder abgeändert, dass nach Protesten des Hilfebedürftigen ein weiterer Eingliederungsverwaltungsakt mit anderen Verpflichtungen des Hilfebedürftigen ergeht. Fehlt es an einer Bezugnahme auf den früheren Eingliederungsverwaltungsakt bzw. einer ausdrücklichen Ersetzung oder Abänderung, liegen widersprüchliche Regelungen vor.
2. Die in einem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegte Verpflichtung, wöchentlich zu einer bestimmten Uhrzeit vorzusprechen, um die verlangten Eigenbemühungen nachzuweisen, kann eine unzumutbare Regelung darstellen, wenn objektive Gründe für die Forderung nach einer derart hohen Nachweisfrequenz - zumal durch eine persönliche Vorsprache - nicht ersichtlich sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188916&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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